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Nordrhein-Westfälischer
Handwerkstag
Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen
Thesen von Dr.
Thomas Köster, Geschäftsführer
des Nordrhein-Westfälischen Handwerkstags
| These 1: |
Die Expansion der Kommunalbetriebe auf
privatwirtschaftliche Märkte bedroht die existentiellen
Interessen wichtiger Teile der mittelständischen
Wirtschaft. |
In NRW ist jeder 12. Handwerksbetrieb inzwischen mit
kommunalen Wettbewerbern konfrontiert. Die Stadtwerke der
Großstädte stehen an der Spitze dieser Bewegung:
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Die Wirtschaftsbetriebe Wuppertal führen
Kfz-Reparaturen für Private durch und betreiben
Autorecycling. |
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Eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke
Düsseldorf im Bereich Gebäudemanagement bietet an:
Sanitärtechnik, Sicherheitstechnik, Elektroanlagen,
Aufzugstechnik, Heizung/Klima,
Gebäude-Inform-Systeme.
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Der Stadtkämmerer der Stadt Solingen
erklärt, selbstverständlich wollten die Stadtwerke
Solingen auch Heizungen installieren. |
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Insbesondere das neue, sehr
wachstumsstarke Geschäftsfeld des Facilitymanagements
erregt die Begehrlichkeit der Stadtwerke-Vorstände. |
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Die lebenskräftigsten Teile der
Handwerkswirtschaft, insbesondere in den
gebäudetechnischen Gewerken, sind von dieser Entwicklung
auf das nachhaltigste betroffen. |
| These 2: |
Die traditionell gute Zusammenarbeit
zwischen Kommunen und Mittelstand wird durch die
kommunalwirtschaftliche Expansion aufs Spiel gesetzt. |
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Handwerk ist Wirtschaftsbereich, der
überwiegend lokal und regional tätig ist, und hat an
funktionierenden Kommunen als der stärksten dezentralen
Kraft in Deutschland ein überragendes Interesse. |
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Mit ungefähr 20 % der Arbeitsplätze und
40 % der Lehrstellen trägt das Handwerk wie kein anderer
Wirtschaftsbereich zur Stabilisierung des örtlichen
Arbeits- und Ausbildungsmarktes bei. |
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Häufig konnte vor allem das Handwerk
Arbeitsplatzverluste industrieller Bereiche, die ihre
Fertigungstiefe verringerten, wenigstens teilweise
kompensieren. |
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Wenige andere Organisationen sind in der
Vergangenheit so nachhaltig für die Erhaltung der
kommunalen Finanzautonomie eingetreten wie die
Organisationen des Handwerks (z.B. Konnexitätsprinzip). |
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Diese faire Partnerschaft und
Zusammenarbeit wird durch die Expansion einiger
Großstädte in die angestammten Märkte des Handwerks
einer schweren Belastungsprobe ausgesetzt. |
| These 3: |
Die wirtschaftliche Betätigung kann
weder die kommunalen Haushaltsprobleme lösen noch die
kommunalen Einnahmeverluste aus dem Wegfall der
kommunalen Energiemonopole auch nur annähernd ersetzen. |
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Die finanzielle Situation der Kommunen
ist aufgrund der Mißachtung des Konnexitätsprinzips
durch Bund und Land schwierig. Diese Lage soll durch
erwerbswirtschaftliche Einnahmen gemildert werden. |
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Die überfällige betriebswirtschaftliche
Modernisierung der kommunalen Verwaltung verführt
Bürgermeister dazu, jetzt gleich richtig Unternehmer zu
spielen. |
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Der Bundesgesetzgeber hat durch das
Aufbrechen der kommunalen Monopole bei Ver- und
Entsorgung den bisherigen Zuschnitt der
Kommunalwirtschaft in Frage gestellt. |
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Dennoch ist der Weg, Haushaltsprobleme
über verstärkte wirtschaftliche Betätigung lösen zu
wollen, der falsche Weg:
Gewinnchancen stehen gewaltige Verlustrisiken
gegenüber (VOX)
Die Kommunen müssen sich darüber im klaren sein,
daß sie sich mit dem Verlust der Monopolsituation
auf Dauer abzufinden haben. Die Annehmlichkeiten aus
dem Monopol wie Sicherheit der Arbeitsplätze und die
Möglichkeit der Quersubvention werden sich auf
liberalisierten Märkten auf Sicht nicht halten
lassen
Niemand glaubt ernsthaft, die Einnahmeverluste der
Kommunen durch verstärkte wirtschaftliche
Betätigung ausgleichen zu können.
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| These 4: |
Der Wettbewerb zwischen kommunalen
Betrieben und kleinen und mittleren Unternehmen kann
niemals fair sein. |
Expansion der Kommunalwirtschaft ist mit Prinzipien eines
fairen Leistungswettbewerbes unvereinbar:
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von Besteuerung bis Konkursrecht zahllose
Unterschiede zwischen Kommunen und privaten Unternehmen |
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Kommunale Unternehmen treten in
Wettbewerb mit unausgelasteten Kapazitäten an
-Kalkulationen zu variablen Kosten |
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Kommunale Infrastruktur, die im
Wettbewerb eingesetzt werden soll, teilweise finanziert
aus öffentlichen Mitteln (z. B.
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) |
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Nachfragemacht, um private Wettbewerber
vom Markt auszuschließen |
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bedenkliche Vermischung von hoheitlicher
Funktion und wirtschaftlicher Betätigung |
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wirtschaftliche Verwertung von
Informationsvorsprüngen |
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sozusagen garantierte Grundausstattung
mit öffentlichen Aufträgen |
Private Betriebe haben gegen eine derartige Funktionspotenzierung
bei den Kommunen, die ihnen zugleich als Steuererheber, als
Ordnungs- und Planungsinstanz, als Auftraggeber und als
Wettbewerber gegenübertreten, keine Chance.
| These 5: |
Die Begrenzung der
kommunalwirtschaftlichen Betätigung durch die
bundesdeutschen Gemeindeordnungen ist sowohl im eigenen
Interesse der Kommunen als auch zum Schutze der privaten
Wirtschaft vor unfairer öffentlicher Konkurrenz
sinnvoll. |
Die ungezügelte Expansion der Kommunalwirtschaft in der
Weimarer Republik hat schon einmal zu einer ähnlichen Debatte
geführt wie wir sie heute haben. Das Ergebnis war damals die
Deutsche Gemeindeordnung; durch sie sollten die Gemeinden im
Falle wirtschaftlicher Betätigung vor vermeidbaren
wirtschaftlichen Risiken bewahrt werden, indem drei
Schranken aufgerichtet wurden:
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es mußte sich um eine Angelegenheit
der örtlichen Gemeinde handeln |
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die Betätigung mußte einen
öffentlichen Zweck erfüllen |
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die Betätigung mußte nach Art und
Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen
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Sturmlauf gegen diese Schranken-Trias
Grauzone
betroffenen privaten Betrieben war der Verwaltungsrechtsweg
verwehrt (keine Drittschutzwirkung) / Schwerfälligkeit des
kommunalaufsichtlichen Einschreitens
Anrufung der Zivilgerichte: OLG Hamm/Gelsengrün-Urteil:
Ein Verstoß gegen die guten Sitten nach § 1 UWG liegt auch
schon dann vor, wenn der Kommune eine privatwirtschaftliche
Betätigung von Gesetzes wegen z.B. durch das
Gemeindewirtschaftsrecht (auch im Interesse der privaten
Mittbewerber) verboten ist (Urteil rechtskräftig)
Stadtwerke Düsseldorf > Wenn
die gegenwärtige Rechtslage ein derartiges Urteil
zuläßt, dann müssen die Gesetze geändert werden
9.6.99 Änderung der > öffentlicher
Zweck erfordert grundsätzliche Nachrangigkeit
NRW-Gemeindeord- der kommunalen gegenüber der privaten
Wirtschaftstätigkeit.
ordnung durch den
Landtag NRW
| These 6: |
Die kommunalwirtschaftliche Expansion
durch Quasi-Privatisierungen unterhöhlt die
Verantwortlichkeit des Rates und beschädigt die
demokratische Qualität der kommunalen Selbstverwaltung.
Private Rechtsform kann Gemeinderecht nicht außer Kraft
setzen. |
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durch die Organisation kommunaler
wirtschaftlicher Betätigung in privaten Rechtsformen
findet eine Verlagerung in die Nicht-Öffentlichkeit
statt. |
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Das bedeutet eine Aushöhlung des
Prinzips der politischen Gesamtverantwortung des Rates. |
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Die kommunale Selbstverantwortung ist mit
einer derartigen Blankovollmacht zur Ausweitung des
Einflusses eines kleinen Kreises von Funktionsträgern
unvereinbar. |
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Folgerichtig enthalten die
Gemeindeordnungen der Bundesländer Bestimmungen, die den
Einfluß des Rates sichern sollen (z.B. Erteilung von
Weisungen an kommunale Aufsichtsratsmitglieder durch den
Rat). |
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Die teilweise verbreitete Vorstellung,
der Vorstand eines kommunalen Tochterunternehmens in
privater Rechtsform müsse das GmbH-Gesetz bzw. das
Aktienrecht, nicht aber die Gemeindeordnung beachten, ist
abwegig. Die Gemeinde und ihre Unternehmungen können
sich durch privatrechtliche Gestaltungen nicht den
kommunalrechtlichen Bindungen entziehen. Die Gemeinde
muß vielmehr auch bei mittelbarer Beteiligung in
Gesellschaften privaten Rechts die Einhaltung der
kommunalwirtschaftlichen Grenzen gewährleisten. Soweit
ihr dies nicht gelingt, muß sie ihre Beteiligung
aufgeben. |
| These 7: |
Das Europäische Recht setzt der
kommunalen Betätigung enge Grenzen. |
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Wirtschaftliche Betätigungen
von Kommunen auf den Telekom-Märkten (z.B. NetCologne
und Isis), im Gebäudemanagement und auf ähnlich
bedeutenden Märkten werden sich auf den
innergemeinschaftlichen Handel im Sinne des EG-Vertrages
auswirken oder auswirken können. |
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Sie unterliegen damit den
Wettbewerbsregeln und der Beihilfekontrolle des
EG-Vertrages. |
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Das Gemeinschaftsrecht zieht
der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen engere
Grenzen als das deutsche Verfassungsrecht. |
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Ein Landesgesetzgeber, der
die Aufweichung der Schranken-Trias erwägt, dürfte hier
an Grenzen stoßen. |
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Aus dem Gemeinschaftsrecht
ergibt sich u.a.:
Die Mitgliedstaaten dürfen öffentliche
Unternehmen nicht so ausgestalten oder eine
Betriebsweise zulassen, daß eine Beschränkung oder
Verfälschung des freien Wettbewerbes bewirkt oder
ermöglicht wird.
Unter diese gemeinschaftsrechtliche Bindung fällt
auch die Kapitalausstattung und -zuführung sowie
eine sonstige finanzielle Förderung öffentlicher
Unternehmen durch die öffentliche Hand als
Anteilseigner, die die Marktkräfte daran hindern,
ihre normale Wirkung zu zeigen".
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| These 8: |
Nur der Vorrang der privaten vor der
öffentlichen Wirtschaftstätigkeit ist mit der
Wirtschaftsordnung der Sozialen Marktwirtschaft
vereinbar. Die bei Verfassungsrechtlern vorherrschende
Meinung von der wirtschaftsordnungspolitischen
Neutralität des Grundgesetzes ist revisionsbedürftig. |
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Vertreter der Kommunen sind der
Auffassung, es gäbe keine juristische Begründung
dafür, die gemeindewirtschaftliche Betätigung müsse
gegenüber der Privatwirtschaft zurücktreten. |
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Verfassungsrechtler vertreten
überwiegend die Meinung, durch das Grundgesetz sei keine
Entscheidung für eine bestimmte Wirtschaftsordnung
getroffen; sie sprechen daher von einer
wirtschaftsordnungspolitischen Neutralität"
des Grundgesetzes. |
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Demgegenüber ist festzuhalten, daß die
These, das Grundgesetz sei gegenüber der
Wirtschaftsordnung neutral, von Anfang an umstritten
gewesen ist (Prof. Nipperdey). Spätestens die
Wiedervereinigung und der Maastrichter Vertrag sollten
einen Auffassungswandel in dieser Frage nahelegen. |
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Mit der Wirtschaftsordnung der Sozialen
Marktwirtschaft ist die Vorstellung einer
Gleichrangigkeit von öffentlicher und privater
Wirtschaft unvereinbar. |
| These 9: |
Die Einheit der Wirtschaftspolitik ist
unteilbar. Man kann nicht Gründungsoffensiven
proklamieren und gleichzeitig dem Existenzgründer die
subventionierte öffentliche Konkurrenz vors Haus
stellen. |
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Durch die Freigabe der wirtschaftlichen
Betätigung für die Kommunen über ein geändertes
Gemeindewirtschaftsrecht würde die Einheit der
Wirtschaftspolitik aufgegeben. |
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Es ist widersinnig das, was man an
Arbeitsplätzen durch Gründungsoffensiven,
Wirtschaftsförderung und Betriebsübergabeprojekte
aufbaut, stabilisiert oder rettet, durch ein verfehltes
Gemeindewirtschaftsrecht wieder kaputtzumachen. Die
innere logische Kohärenz der Wirtschaftspolitik (so hat
es uns die Freiburger Schule der Nationalökonomie
gelehrt) ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für
ihren Erfolg, insbesondere auch auf dem Arbeitsmarkt. Daß
das Handwerk die Konkurrenz von Kommunalbetrieben
darüber hinaus als groben Undank gegenüber seiner
überragenden Ausbildungs- und Arbeitsplatzleistung
ansieht, sei der Vollständigkeit halber noch
hinzugefügt.
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| These 10: |
Mittelstand und Handwerk haben bei der
Durchsetzung einer fairen Wettbewerbsordnung mehr
Verbündete als sie selbst glauben. |
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Am Anfang stand das Handwerk in NRW ganz
allein in seinem Bemühen, den rot-grünen Freibrief für
eine ungezügelte kommunalwirtschaftliche Expansion in
NRW abzuwehren. |
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Am Schluß waren noch die knappe Mehrheit
des NRW-Städtetags und der Verband Kommunaler
Unternehmer (VKU) im gegnerischen" Lager. |
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Alle Wirtschaftsorganisationen, die
Verbände der freien Berufe, der DGB, die IG Metall
(natürlich nicht die ÖTV) standen an der Seite des
Handwerks. |
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Das galt auch für den NRW-Städte- und
Gemeindebund und für den NRW-Landkreistag. |
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Partnerschaft und Kooperation mit den
Kommunen statt Konfrontation |
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aber: Partnerschaft zwischen
gleichberechtigten Partnern. |
Düsseldorf, im Juli 1999
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