Nordrhein-Westfälischer
Handwerkstag
Eichels
Unternehmenssteuerreform:
ein Sprengsatz für die Kultur der Selbständigkeit
Thesen
von Dr. Thomas Köster,
Geschäftsführer
These 1:
Der Ansatz der Eichel'schen Unternehmenssteuerreform
unterminiert die Kultur der Selbständigkeit in
Deutschland.
Leitbild der
Eichel'schen Unternehmenssteuerreform ist die
Kapitalgesellschaft. Voll haftende
Eigentümerunternehmer (86 Prozent der Unternehmen in
Deutschland) werden in der Konzeption von Eichel als
Restkategorie betrachtet, die man mit komplizierten
bürokratieträchtigen Konstruktionen auf
Kapitalgesellschaften "trimmen" will. Es
ist nicht Sinn des Steuerrechts, Einzelunternehmen in
die Rechtsform der Kapitalgesellschaft "hinein
zu prügeln". Die Möglichkeit für
Personenunternehmen, für die Besteuerung als
Kapitalgesellschaft optieren zu können, ist nichts
als ein mittelstandspolitisches Alibi. Unternehmen,
für die sich diese Option lohnt, sind längst in der
Rechtsform einer GmbH. Das gewaltige
mittelstandspolitische Defizit der Eichel'schen
Unternehmenssteuerreform kann daher in keiner Weise
durch die Einräumung eines Optionsrechtes zur
Kapitalgesellschaft beseitigt werden. Das
unternehmerische Leitbild des voll haftenden
Eigentümerunternehmers wird im Zuge der neuen
Eichel'schen Steuerpolitik abgelöst durch das
unternehmerische Leitbild des nicht haftenden
Managers einer Kapitalgesellschaft. Weder die neue
noch die alte Mitte kann sich in diesem Wechsel des
für unsere Soziale Marktwirtschaft grundlegenden
unternehmerischen Leitbildes wiederfinden.
These 2:
Die Eichel'sche Unternehmenssteuerreform
perfektioniert die Diskriminierung von
Einzelunternehmern und Personengesellschaften durch
das deutsche Steuerrecht und führt zu einer massiven
Fehlleitung der volkswirtschaftlichen Kapitalströme
in Richtung börsennotierter Unternehmen weg vom
gewerblichen Mittelstand.
Steuerentlastungen
für Kapitalgesellschaften sind gut. Dieselben
Entlastungen müssen aber allen Unternehmen
unabhängig von ihrer Rechtsform zugute kommen. Genau
dies wird in Eichels Unternehmenssteuerreform nicht
beachtet:
Beteiligungsveräußerungen
von Kapitalgesellschaften werden nach den
Eichel'schen Plänen steuerfrei gestellt, während
Beteiligungsveräußerungen von Einzelunternehmen und
Personengesellschaften dem steuerlichen Zugriff voll
ausgesetzt sind. Verschärfend kommt hinzu, dass
durch die rot-grüne Koalition im vergangenen Jahr
die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei
Betriebsaufgabe und Betriebsübernahme im
mittelständischen Bereich krass erhöht worden ist.
Diese neue Gerechtigkeitslücke im deutschen
Steuerrecht wird einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht standhalten. Zusammen mit der
Steuerfreiheit für Börsenkursgewinne bei Einhaltung
der Spekulationsfrist führt dies alles zu einer
massiven Kapitalfehlleitung zu Ungunsten des
gewerblichen Mittelstandes in Deutschland.
These 3:
Die Behauptung, der
Mittelstand sei der Hauptnutznießer der
Unternehmenssteuerreform, ist unwahr.
Die Behauptung des
Bundesfinanzministeriums, der Mittelstand sei der
Hauptnutznießer der Steuerreform, lässt sich in
keiner Weise nachvollziehen. Die große Masse
mittelständischer Betriebe im Handwerk, Handel und
Gewerbe wird jedenfalls per Saldo nicht begünstigt.
Tatsache ist, dass die Entlastung in Höhe von
angeblich 6,7 Mrd. DM durch die Möglichkeit einer
Option von Personenunternehmen zur Besteuerung als
Kapitalgesellschaft 94 Prozent der Einzelunternehmer
in Deutschland (die unter DM 150.000 p.a.
erwirtschaften) nicht zugute kommt. Tatsache ist
auch, dass die Entlastung von angeblich 8,3 Mrd. DM
durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuerschuld nicht der Masse der Klein- und
Mittelbetriebe, sondern nur bestimmten besonders
ertragsstarken Personengesellschaften von Nutzen ist.
Die Entlastung dieser ertragsstarken
Personengesellschaften ist zu begrüßen; aber diese
genügt nicht, um die unzureichende Berücksichtigung
der kleinen und mittleren Betriebe in Eichel's
Unternehmensreform auszugleichen. Auch ist nirgendwo
ersichtlich, dass die Belastungen gerade der
kleineren und mittleren Unternehmen z. B. durch die
Öko-Steuer gegengerechnet sind. Die Erhöhung des
Grundfreibetrages und die Senkung des
Eingangssteuersatzes werden wohl nicht ernsthaft als
Mittelstandsentlastungsmaßnahme verbucht werden. Die
Behauptung, der Mittelstand sei der Hauptnutznießer
der Unternehmenssteuerreform, ist daher ein
Rosstäuschertrick.
These 4:
Die Abkehr von der Anrechnung der
Körperschaftssteuer bei der Einkommensteuer bedeutet
die Herauslösung der Unternehmensbesteuerung aus der
Einkommensteuer und damit eine noch stärkere Abkehr
vom Prinzip der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit.
Da nach der
Eichel'schen Steuerkonzeption das Unternehmen gut,
der Unternehmer aber schlecht ist, erscheint es nur
als konsequent, die bisherige enge Verbindung
zwischen Unternehmens- und Einkommensbesteuerung zu
beenden. Durch die (weitgehende) Herauslösung der
Unternehmensbesteuerung aus der Einkommensteuer wird
mit dem Prinzip der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit gebrochen. Da damit eine der
wenigen noch verbliebenen Leitmaximen der deutschen
Steuerpolitik auf der Strecke bleibt, werden noch
stärker als bisher Zufall, Willkür und
Grundsatzlosigkeit zum Markenzeichen der deutschen
Steuerpolitik. Die steuerpolitische Trennung zwischen
Unternehmer und Unternehmen durch die Eichel'sche
Steuerpolitik geht an der Realität des gewerblichen
Mittelstandes vorbei und ist Dynamit für das
Familienunternehmertum in Deutschland.
These 5:
Da die Einkommensteuer unverändert die wichtigste
Unternehmenssteuer in Deutschland ist, ist eine
Entlastung des Mittelstandes nur durch Absenkung des
gesamten Einkommensteuertarifes möglich.
Die Absenkung des
Grenzsteuersatzes in der Einkommenssteuer nach den
Eichel'schen Vorschlägen auf 45 Prozent im Jahr 2005
ist zu wenig und zu spät. Erst eine Absenkung des
Grenzsteuersatzes auf 35 Prozent und die damit
verbundene einschneidende Absenkung des gesamten
Tarifverlaufs der Einkommensteuer noch in dieser
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages führt zu
einer wirklichen Entlastung auch bei Unternehmen mit
Gewinnen in der Größenordnung zwischen DM 50.000
und DM 100.000 p.a. Diese Absenkung erst rechtfertigt
eine radikale Verbreiterung der
Steuerbemessungsgrundlage als Gegenfinanzierung. Eine
solche Absenkung - das ist Steuerpolitik für den
Mittelstand in Deutschland.
These 6:
Die Reduzierung der Gewerbesteuerbelastung
ertragsstarker Personengesellschaften ist zu
begrüßen. Es fehlt aber jeder Hinweis auf die
anzustrebende effiziente Struktur des künftigen
kommunalen Finanzsystems innerhalb unserer föderalen
Finanzverfassung.
Die (teilweise)
Anrechenbarkeit der Gewerbeertragssteuer auf die
Einkommensteuerschuld ermöglicht es den Kommunen,
künftig Hebesatzerhöhungen bei der Gewerbesteuer
teilweise auf Kosten der Einkommensteuereinnahmen von
Bund und Ländern durchzuführen. Vollständig unklar
bleibt die anzustrebende künftige Struktur des
kommunalen Finanzsystems innerhalb der föderalen
Finanzverfassung. Aus der Sicht der Wirtschaft ist
ein kommunales Finanzsystem anzustreben, bei dem
Ausgabe- und Einnahmeverantwortung möglichst
zusammenfallen, um eine sparsame und verantwortliche
Haushaltführung auf kommunaler Ebene anzuregen. Es
geht aus der Sicht der Wirtschaft nicht nur um
kurzfristige Spareffekte, sondern auch um
langfristige Struktureffekte. Im Eichel'schen
Unternehmenssteuerkonzept gibt es hierzu keinen
Hinweis.
Düsseldorf, 31. 1.
2000