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    Nordrhein-Westfälischer Handwerkstag
    Eichels Unternehmenssteuerreform:
    ein Sprengsatz für die Kultur der Selbständigkeit

    Thesen von Dr. Thomas Köster, Geschäftsführer

    These 1:
    Der Ansatz der Eichel'schen Unternehmenssteuerreform unterminiert die Kultur der Selbständigkeit in Deutschland.

    Leitbild der Eichel'schen Unternehmenssteuerreform ist die Kapitalgesellschaft. Voll haftende Eigentümerunternehmer (86 Prozent der Unternehmen in Deutschland) werden in der Konzeption von Eichel als Restkategorie betrachtet, die man mit komplizierten bürokratieträchtigen Konstruktionen auf Kapitalgesellschaften "trimmen" will. Es ist nicht Sinn des Steuerrechts, Einzelunternehmen in die Rechtsform der Kapitalgesellschaft "hinein zu prügeln". Die Möglichkeit für Personenunternehmen, für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren zu können, ist nichts als ein mittelstandspolitisches Alibi. Unternehmen, für die sich diese Option lohnt, sind längst in der Rechtsform einer GmbH. Das gewaltige mittelstandspolitische Defizit der Eichel'schen Unternehmenssteuerreform kann daher in keiner Weise durch die Einräumung eines Optionsrechtes zur Kapitalgesellschaft beseitigt werden. Das unternehmerische Leitbild des voll haftenden Eigentümerunternehmers wird im Zuge der neuen Eichel'schen Steuerpolitik abgelöst durch das unternehmerische Leitbild des nicht haftenden Managers einer Kapitalgesellschaft. Weder die neue noch die alte Mitte kann sich in diesem Wechsel des für unsere Soziale Marktwirtschaft grundlegenden unternehmerischen Leitbildes wiederfinden.

    These 2:
    Die Eichel'sche Unternehmenssteuerreform perfektioniert die Diskriminierung von Einzelunternehmern und Personengesellschaften durch das deutsche Steuerrecht und führt zu einer massiven Fehlleitung der volkswirtschaftlichen Kapitalströme in Richtung börsennotierter Unternehmen weg vom gewerblichen Mittelstand.

    Steuerentlastungen für Kapitalgesellschaften sind gut. Dieselben Entlastungen müssen aber allen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform zugute kommen. Genau dies wird in Eichels Unternehmenssteuerreform nicht beachtet:

    Beteiligungsveräußerungen von Kapitalgesellschaften werden nach den Eichel'schen Plänen steuerfrei gestellt, während Beteiligungsveräußerungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dem steuerlichen Zugriff voll ausgesetzt sind. Verschärfend kommt hinzu, dass durch die rot-grüne Koalition im vergangenen Jahr die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Betriebsaufgabe und Betriebsübernahme im mittelständischen Bereich krass erhöht worden ist. Diese neue Gerechtigkeitslücke im deutschen Steuerrecht wird einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Zusammen mit der Steuerfreiheit für Börsenkursgewinne bei Einhaltung der Spekulationsfrist führt dies alles zu einer massiven Kapitalfehlleitung zu Ungunsten des gewerblichen Mittelstandes in Deutschland.

    These 3:
    Die Behauptung,
    der Mittelstand sei der Hauptnutznießer der Unternehmenssteuerreform, ist unwahr.

    Die Behauptung des Bundesfinanzministeriums, der Mittelstand sei der Hauptnutznießer der Steuerreform, lässt sich in keiner Weise nachvollziehen. Die große Masse mittelständischer Betriebe im Handwerk, Handel und Gewerbe wird jedenfalls per Saldo nicht begünstigt. Tatsache ist, dass die Entlastung in Höhe von angeblich 6,7 Mrd. DM durch die Möglichkeit einer Option von Personenunternehmen zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft 94 Prozent der Einzelunternehmer in Deutschland (die unter DM 150.000 p.a. erwirtschaften) nicht zugute kommt. Tatsache ist auch, dass die Entlastung von angeblich 8,3 Mrd. DM durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld nicht der Masse der Klein- und Mittelbetriebe, sondern nur bestimmten besonders ertragsstarken Personengesellschaften von Nutzen ist. Die Entlastung dieser ertragsstarken Personengesellschaften ist zu begrüßen; aber diese genügt nicht, um die unzureichende Berücksichtigung der kleinen und mittleren Betriebe in Eichel's Unternehmensreform auszugleichen. Auch ist nirgendwo ersichtlich, dass die Belastungen gerade der kleineren und mittleren Unternehmen z. B. durch die Öko-Steuer gegengerechnet sind. Die Erhöhung des Grundfreibetrages und die Senkung des Eingangssteuersatzes werden wohl nicht ernsthaft als Mittelstandsentlastungsmaßnahme verbucht werden. Die Behauptung, der Mittelstand sei der Hauptnutznießer der Unternehmenssteuerreform, ist daher ein Rosstäuschertrick.

    These 4:
    Die Abkehr von der Anrechnung der Körperschaftssteuer bei der Einkommensteuer bedeutet die Herauslösung der Unternehmensbesteuerung aus der Einkommensteuer und damit eine noch stärkere Abkehr vom Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

    Da nach der Eichel'schen Steuerkonzeption das Unternehmen gut, der Unternehmer aber schlecht ist, erscheint es nur als konsequent, die bisherige enge Verbindung zwischen Unternehmens- und Einkommensbesteuerung zu beenden. Durch die (weitgehende) Herauslösung der Unternehmensbesteuerung aus der Einkommensteuer wird mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gebrochen. Da damit eine der wenigen noch verbliebenen Leitmaximen der deutschen Steuerpolitik auf der Strecke bleibt, werden noch stärker als bisher Zufall, Willkür und Grundsatzlosigkeit zum Markenzeichen der deutschen Steuerpolitik. Die steuerpolitische Trennung zwischen Unternehmer und Unternehmen durch die Eichel'sche Steuerpolitik geht an der Realität des gewerblichen Mittelstandes vorbei und ist Dynamit für das Familienunternehmertum in Deutschland.

    These 5:
    Da die Einkommensteuer unverändert die wichtigste Unternehmenssteuer in Deutschland ist, ist eine Entlastung des Mittelstandes nur durch Absenkung des gesamten Einkommensteuertarifes möglich.

    Die Absenkung des Grenzsteuersatzes in der Einkommenssteuer nach den Eichel'schen Vorschlägen auf 45 Prozent im Jahr 2005 ist zu wenig und zu spät. Erst eine Absenkung des Grenzsteuersatzes auf 35 Prozent und die damit verbundene einschneidende Absenkung des gesamten Tarifverlaufs der Einkommensteuer noch in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages führt zu einer wirklichen Entlastung auch bei Unternehmen mit Gewinnen in der Größenordnung zwischen DM 50.000 und DM 100.000 p.a. Diese Absenkung erst rechtfertigt eine radikale Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage als Gegenfinanzierung. Eine solche Absenkung - das ist Steuerpolitik für den Mittelstand in Deutschland.

    These 6:
    Die Reduzierung der Gewerbesteuerbelastung ertragsstarker Personengesellschaften ist zu begrüßen. Es fehlt aber jeder Hinweis auf die anzustrebende effiziente Struktur des künftigen kommunalen Finanzsystems innerhalb unserer föderalen Finanzverfassung.

    Die (teilweise) Anrechenbarkeit der Gewerbeertragssteuer auf die Einkommensteuerschuld ermöglicht es den Kommunen, künftig Hebesatzerhöhungen bei der Gewerbesteuer teilweise auf Kosten der Einkommensteuereinnahmen von Bund und Ländern durchzuführen. Vollständig unklar bleibt die anzustrebende künftige Struktur des kommunalen Finanzsystems innerhalb der föderalen Finanzverfassung. Aus der Sicht der Wirtschaft ist ein kommunales Finanzsystem anzustreben, bei dem Ausgabe- und Einnahmeverantwortung möglichst zusammenfallen, um eine sparsame und verantwortliche Haushaltführung auf kommunaler Ebene anzuregen. Es geht aus der Sicht der Wirtschaft nicht nur um kurzfristige Spareffekte, sondern auch um langfristige Struktureffekte. Im Eichel'schen Unternehmenssteuerkonzept gibt es hierzu keinen Hinweis.

    Düsseldorf, 31. 1. 2000

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