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    Nordrhein-Westfälischer Handwerkstag

    Stellungnahme des NRW-Handwerks
    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro)

    Anhörung von Sachverständigen gemäß § 56 der Geschäftsordnung
    Mit dem Centro-Urteil des OVG Münster am 06.06.2005 verlor der § 24 (3) LEPro seinen Charakter als zentrale Steuerungsnorm für die Ansiedlung des großflächigen Einzelhan­dels. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Landesregierung einen neuen Paragrafen 24 a in das LEPro einzufügen, der Zielcharakter hat und den Anforderungen an eine vernünftige Steuerung des Handels im Sinne des Schutzes gewachsener Versorgungs­zentren und einer ausgewogenen Versorgung der Bevölkerung genügt. Das Handwerk in NRW befürwortet dieses Vorhaben ausdrücklich. Der Ansiedlungsdruck von Großbetrie­ben auf Flächen in nicht integrierten Lagen ist erheblich, geeignete Rahmenbedingun­gen sind im Sinne des Allgemeinwohls dringend erforderlich.

    Besonders positiv beurteilen wir hinsichtlich des städtebaulichen Integrationsgebots die Orientierung an „zentralen Versorgungsbereichen“. Das führt dazu, dass nunmehr städ­tebaulich und landesplanerisch einheitliche Begriffe verwendet werden. Gleichwohl ent­hält der vorliegende Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form auch Schwächen bzw. wird er den Anforderungen an eine landesplanerische Steuerungsnorm für den Einzelhandel nicht immer gerecht. Einige Kritikpunkte seien im Folgenden genannt:
    1. Ob und in welchem Umfang negative städtebauliche oder raumordnerische Auswir­kungen von einem Vorhaben ausgehen, hängt nicht allein von Art und Umfang des Vorhabens selbst ab, sondern ist immer vor dem Hintergrund der be­reits existierenden Bestände zu sehen. So gesehen ist es bedauerlich, dass es erneut nicht gelungen ist, ein Regelwerk zu schaffen, bei dem auch der Einzel­handelsbestand von vornherein in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen ist.
    2. Eine Berücksichtigung von Beständen ist nur für den Fall der Agglomeration von Fachmärkten mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten vorgesehen. Warum ausgerechnet bei nicht zentrentypischen Hauptsortimenten der Bestand eine Rolle spielen soll, ist nicht einzusehen. Im Übrigen sollte der Begriff Agglomera­tion in diesem Zusammenhang eindeutig bestimmt werden. Die via Rechtspre­chung eingebürgerte Definition dürfte dazu führen, dass die Regelung in den sel­tensten Fällen greift.
    3. Das Gebot der landesplanerischen Kongruenz ist nicht in hinreichendem Maß be­rücksichtigt. Dem Ganzen unterliegt der Grundsatz „Jeder versorgt sich selbst“. Das mag für den kurzfristigen Bedarf zutreffen. In anderen Bereichen ist es durchaus gewollt, dass Mittel- und Oberzentren Versorgungsfunktionen für umlie­gende Mittel- bzw. Grundzentren übernehmen. Den realen bzw. von der Zentren­hierarchie her gewollten zwischengemeindlichen Verflechtungsbeziehungen wird nicht Rechnung getragen. Natürlich wurde hinsichtlich der Tragfähigkeitsprüfung bei der Bindung an die im Versorgungsbereich vorhandenen Kaufkraft die Formu­lierung „in der Regel“ aufgenommen. Das gibt der planenden Gemeinde bei Überschreitungen die Möglichkeit darzulegen, warum im Einzelfall keine Anhalts­punkte für eine Beeinträchtigung anderer bestehen. Die Frage des Einfügens von Vorhaben in die Zentrenhierarchie bzw. in interkommunale Einzelhandelskon­zepte über das Ventil „in der Regel“ abzuhandeln und damit zahllosen Gutachten und Gegengutachten zu überlassen, bleibt gleichwohl unbefriedigend.
    4. Die Zulässigkeitsregel für zentrenrelevanten Einzelhandel außerhalb von zentra­len Versorgungsbereichen im Zusammenhang mit Großeinrichtungen für Freizeit, Sport, Erholung, Kultur und sonstigen Dienstleistungen ist nicht nachvollziehbar. Warum sollten Einrichtungen, die 50 ha Fläche oder mehr in Anspruch nehmen, 2.500 qm Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Einzelhandel nutzen können, während unterhalb dieser Größenordnung die Großflächigkeitsschwelle nicht überschritten werden darf? Wäre es nicht sinnvoller – ähnlich wie bei den Fach­märkten – eine prozentuale Beziehung mit absoluter maximaler Obergrenze vor­zugeben? Im Übrigen wäre es auch hier nötig, in analoger Weise eine Agglome­rationsregel einzuführen.
    5. Der Gesetzentwurf leidet insgesamt darunter, dass viele Begriffe ungenau be­stimmt sind und spezielle Regelungen nicht hinreichend begründet werden. So wäre es z.B wünschenswert, dass eine klare Definition des Begriffes „Beeinträch­tigung“ in § 24 a (1) aufgenommen würde.
    6. Bezüglich der Sonderregel für FOCs müsste überzeugend dargelegt werden, wa­rum eine solche überhaupt nötig ist und warum ausgerechnet ab 5.000 qm Ver­kaufsfläche eine Zuordnung zu Großstädten ab 100.000 Einwohner gewählt wurde.

    Grundsätzlich begrüßen wir im Übrigen eine Sonderregel für FOCs. Ohne diese bestünde die Gefahr, dass große Vorhaben in kleinen Gemeinden zulässig wären, da sich selbst bei Überschreiten der Tragfähigkeit in der Gemeinde die Regelver­mutung für die Beeinträchtigung anderer zentraler Versorgungsbereiche widerle­gen ließe. Das ergibt sich aus der besonderen Raumwirkung von FOCs. Die Kaufkraftentzüge treten hier quasi „atomisiert“ in einem großen Einzugsbereich auf, was dazu führt, dass die einzelnen Umsatzumlenkungen für sich genommen oft als unkritisch eingestuft werden müssen. Im Ergebnis dürfte das zu Ansiedlun­gen führen, die sich in keiner Weise in die Zentrenhierarchie einfügen.

    Andererseits macht es nach unserer Auffassung keinen Sinn, mit einer zu starren Regelung den Raum für interkommunale Abstimmungsprozesse zu nehmen. Sollten sich z.B. kleinere benachbarte Gemeinden in Ballungsgebieten im Rah­men eines übergemeindlichen Konzeptes auf einen gemeinsamen FOC – Stand­ort einigen und liegt zusammengenommen die Tragfähigkeit einer Großstadt vor, spricht nichts dagegen das Vorhaben zuzulassen. Die 100.000er – Norm in § 24 a (1) sollte mit dem Zusatz „in der Regel“ versehen und die Voraussetzungen für Ausnahmen in der Begründung erläutert werden.

    Düsseldorf, den 10. April 2007
Nordrhein-Westfalen NRW
 
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