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Nordrhein-Westfälischer
Handwerkstag
Bewertung des am 1.1.2004 in Kraft
getretenen neuen Handwerksrechtes
Der Vorstand des Nordrhein-Westfälischen
Handwerkstages hat sich am 8.1. d. J. ausführlich mit der
Bewertung des von Bundestag und Bundesrat am 19.12.2003
beschlossenen neuen Handwerksrechtes beschäftigt. Vor dem
Hintergrund der Meinungsbildung im NWHT-Vorstand ergibt sich
folgende breitgetragene Bewertungen:
- Es ist uns ein wichtiges Anliegen,
denjenigen Politikern zu danken, die für die Position
des Handwerks beim Thema HwO-Novellierung in den letzten
Monaten hilfreich gewesen sind.
- Wir haben einiges erreicht. Hier ist
vor allem die durch die zusätzliche Berücksichtigung
der Ausbildungsleistung möglich gewordene Erhöhung der
grundsätzlich weiterhin meisterpflichtigen Berufe auf
jetzt 41 Gewerke zu nennen. Wir haben aber Entscheidendes
nicht erreicht. Der Große Befähigungsnachweis ist in 53
Berufen gänzlich abgeschafft und in den 41
grundsätzlich weiterhin meisterpflichtigen Berufen stark
geschwächt worden. Das ist vor allem durch
Altgesellenregelung und Kleinunternehmergesetz geschehen.
Dies ist eine Revolutionierung des Handwerksrechts. Die
Aussichten, diese Rechtslage in absehbarer Zeit wieder zu
ändern, sind gleich Null.
- Qualifizierung und Kompetenz sind die
Achse der handwerklichen Identität. Entscheidend ist,
auch unter den neuen Rahmenbedingungen in allen Teilen
des Handwerks den Gedanken der Qualifikation und des
Erwerbs von Kompetenz nach vorne zu boxen, wie er sich
letztlich im Meisterbrief kristallisiert. Die Motivation
zur freiwilligen Qualifikation ist jetzt unsere größte
Herausforderung.
- Eine Pro-Meister-Kampagne der gesamten
Handwerksorganisation muss dem Meisterbrief den
Stellenwert geben, den er in der Öffentlichkeit
verdient.
- Die Flexibilität, Anpassungs- und
Innovationsfähigkeit, die Kompetenz und Qualifikation
unserer Betriebe führt selbst in Zeit stärksten
Umbruchs zu einer enormen Robustheit des handwerklichen
Unternehmenssektors. Verunsicherung gilt nicht. Auch in
schwierigen Zeiten ist Zuversicht angesagt.
Angesichts der Bedeutung und der Komplexität
der Materie erscheint es notwendig, die vorstehenden generellen
Aussagen noch detailliert zu erläutern:
- Wir möchten einige Politiker nennen, die
für uns besonders hilfreich gewesen sind: Auf der Ebene
des Landes Nordrhein-Westfalen gilt unser besonderer Dank
Herrn Wirtschafts- und Arbeitsminister Harald Schartau
für seinen Einsatz zu Gunsten der Berücksichtigung der
Ausbildungsleistung der Handwerksberufe bei der
Zusammenstellung der neuen Anlage A der Handwerksordnung.
Ein starker Dank geht an die NRW-CDU und zwar an ihren
Vorsitzenden, Herrn Dr. Jürgen Rüttgers, an den
Vorsitzenden des Parlamentskreises Mittelstand der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Herrn Hartmut Schauerte und an
den Wirtschaftspolitischen Sprecher der
CDU-Landtagsfraktion Herrn Christian Weisbrich. Sie haben
maßgeblich zu einer handwerksfreundlichen Positionierung
der CDU-geführten Bundesländer und der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der Frage der
HwO-Novellierung beigetragen. Ebenso haben wir uns bei
der NRW-FDP-Landtagsfraktion zu bedanken und zwar
insbesondere bei dem FDP-Landtagsfraktionsvorsitzenden
Dr. Ingo Wolf sowie dem Wirtschaftspolitischen Sprecher
der FDP Herrn Dr. Gerhard Papke insbesondere für ihr
Eintreten zugunsten des Handwerks beim letzten
FDP-Bundesparteitag in Bremen. Wichtig war auch ein für
das Handwerk günstiger Entschließungsantrag, den die
CDU-Landtagsfraktion und die FDP-Landtagsfraktion am
15.05.2003 in den NRW-Landtag einbracht hatten. Leider
haben die inhaltlichen Positionen der genannten
Persönlichkeiten aus Nordrhein-Westfalen nicht die
entscheidende Schlussphase der Verhandlungen auf der
Ebene des Vermittlungsausschusses von Bundestag und
Bundesrat voll prägen können.
- Bei der Handwerksordnung ist die Schlacht
geschlagen. Wir haben gekämpft, einiges erreicht, aber
in entscheidenden Punkten unsere Ziele verfehlt, wenn man
als Bewertungsmaßstab die mittel- und langfristige
Stabilisierung des Großen Befähigungsnachweises
heranzieht. Das Konzept des sog. "atmenden
Handwerks" ist nicht aufgegriffen worden. Für 53
Handwerksberufe der neuen Anlage B 1 ist keinerlei
Qualifikationsnachweis mehr erforderlich. Durch die
Zangenwirkung von Altgesellenregelung und
Kleinunternehmergesetz ist der Befähigungsnachweis bei
den 41 grundsätzlich weiterhin meisterpflichtigen
Berufen der neuen Anlage A stark geschwächt. Dabei ist
durchaus zu würdigen, dass die 41 genannten weiterhin
meisterpflichtigen Berufe rund 90 Prozent der
gegenwärtig vorhandenen Handwerksbetriebe umfassen. Die
Übertragung der 53 Handwerksberufe in die Anlage B 1,
die Altgesellenregelung und das Kleinunternehmergesetz
führen dazu, dass Existenzgründungswillige künftig den
Weg in Richtung Meisterprüfung wenn sie ihn gehen
ganz überwiegend auf der Grundlage ihrer freien
Entscheidung einschlagen. Die damit eingeleitete
Entwicklung bedeutet eine Revolutionierung des
Handwerksrechts. Diese Realität müssen wir zur Kenntnis
nehmen.
- Die Voraussetzungen, nach denen sich
Gesellen selbständig machen können (sog.
Altgesellenregelung) haben sich fundamental geändert. So
erhalten Gesellen jetzt eine sog. Ausübungsberechtigung
in einem der 41 grundsätzlich weiterhin
meisterpflichtigen Berufe schon dann, wenn sie nach
bestandener Gesellenprüfung sechs Jahre praktische
Tätigkeit in dem Handwerk nachweisen können, davon vier
Jahre in leitender Stellung. Diese "leitende
Stellung" ist durch Betriebsbescheinigungen etc. zu
belegen. Qualifikationsüberprüfungen finden nicht
statt. Von dieser Regelung sind als einzige unter den 41
Gewerken nur die Schornsteinfeger, die Augenoptiker, die
Hörgeräteakustiker, die Orthopädietechniker, die
Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker
ausgenommen. Diese sechsjährige Altgesellenregelung
bedeutet sogar gegenüber dem ursprünglichen
Gesetzentwurf von Herrn Bundeswirtschaftsminister
Clement, in dem zehn Jahre Gesellenzeit verlangt wurden,
eine krasse Verschlechterung.
- Der Befähigungsnachweis bei den 41
grundsätzlich meisterpflichtigen Berufen wird
zusätzlich durch die kleine Handwerksnovelle
geschwächt. In dieser Novelle wird definiert, was unter
einfachen handwerklichen Tätigkeiten (sog. nicht
wesentliche Teiltätigkeiten in einem der 41 Berufe der
Anlage A) zu verstehen ist. Solche
"Anlerntätigkeiten", die nach dem
Gesetzeswortlaut innerhalb von drei Monaten erlernbar
sind, können ohne jeglichen Qualifikationsnachweis
ausgeübt werden. Zwar wies schon die einschlägige
bisherige Rechtsprechung in eine ähnliche Richtung.
Durch die ausdrückliche Proklamierung dieser
Möglichkeit in einem eigenen Gesetz verbunden mit dem
Interesse der Bundesregierung an Werbung für die sog.
ICH-AGs könnte die Nutzung dieser rechtlichen
Möglichkeit künftig eine ganz andere Dynamik bekommen.
Die Kumulierung mehrerer Anlerntätigkeiten ist
zulässig, es sei denn, dass "die Gesamtbetrachtung
ergibt, dass sie für ein bestimmtes
zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind".
Wieweit dieses schwache Kumulierungsverbot rechtlich
durchsetzbar ist, bleibt abzuwarten. Positiv ist, dass
der zwischen dem Deutschen Industrie- und
Handelskammertag und dem ZDH ausgehandelte
Organisationskompromiss vom Gesetzgeber übernommen
wurde. Dadurch gehören die Kleinunternehmer, die eine
handwerkliche Lehre durchlaufen haben, als Mitglieder
nicht zur Industrie- und Handelskammer sondern zur
Handwerkskammer.
- Die Aufgabe des sog. Inhaberprinzips (das
bedeutet, dass es auch bei Einzelunternehmern und
Personengesellschaften in Berufen der neuen Anlage A
genügt, wenn der fachlich-technische Leiter die
Meisterprüfung absolviert hat) sowie der erleichterte
Zugang für Ingenieure, Hochschulabsolventen und
staatlich geprüfte Techniker waren schon im Vorfeld
seitens des Handwerks akzeptiert worden.
- Die neue Definition des handwerklichen
Hilfsbetriebes führt faktisch dazu, dass Hersteller wie
Siemens und Miele oder Lieferanten von No-Name-Produkten
zukünftig die entgeltlichen Pflege-, Installations-,
Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
durchführen können, ohne in die Handwerksrolle
eingetragen zu sein. Dies führt dazu, dass das Handwerk
seine Position als Installateur und Instandhalter von
Industrieprodukten verliert. Auch dies ist ein
einschneidender Paradigmenwechsel gegenüber dem
bisherigen Handwerksrecht.
- Alles kommt nun darauf an, die jetzt
naheliegende Gefahr einer Dequalifizierungsspirale zu
vermeiden und mit aller Macht dem Gedanken der
Qualifikation und des Erwerbs von Kompetenz höchste
Priorität einzuräumen, wie er in der Abfolge Lehrling,
Geselle, Meister seine bewährte Ausprägung findet.
Angesichts des Paradigmenwechsels beim Handwerksrecht
müssen wir ob es gefällt oder nicht
künftig bei allen Qualifizierungsanstrengungen quer
durch alle Handwerksberufe sehr weitgehend vom Prinzip
der Freiwilligkeit bei den Qualifizierungsteilnehmern
ausgehen. Dies erfordert eine große Motivationsleistung
unserer gesamten Organisation, bietet aber auch Chancen,
die wir jetzt verstärkt in den Blick nehmen müssen. Die
seit langem geplante Pro-Meister-Kampagne unserer
gesamten Organisation ist jetzt dringender denn je.
- Die Ausbildungsberechtigung wird in den zulassungspflichtigen
Handwerken weiterhin an die Meisterprüfung geknüpft.
Wer auf Grund der Altgesellenregelung eine
Ausübungsberechtigung oder wer eine Ausnahmebewilligung
erhalten hat, ist ausbildungsberechtigt, soweit er den
Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige
andere Prüfung bestanden hat. - In zulassungsfreien
Handwerken (und handwerksähnlichen Gewerben) ist
derjenige ausbildungsberechtigt, der die Meisterprüfung
in dem (oder einem verwandten) Gewerbe bestanden hat, in
dem er ausbilden möchte oder der die Voraussetzungen
nach Berufsbildungsgesetz erfüllt. Dies bedeutet: Er
muss mindestens 24 Jahre alt sein und eine einschlägige
Gesellenprüfung bestanden haben. Die berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen seit dem
1.8.2003 nicht mehr durch eine Prüfung
(Ausbildungseignungsprüfung) nachgewiesen werden.
Gemeinsam gilt sowohl für die zulassungspflichtigen als
auch für die zulassungsfreien Handwerke (und die
handwerksähnlichen Gewerke) folgendes: Die nach
Landesrecht zuständige Behörde (in NRW:
Bezirksregierungen) kann Personen, die die jeweiligen
oben dargestellten Voraussetzungen nicht erbringen, die
fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer
widerruflich zuerkennen.
- Eine unserer wichtigsten Aufgaben im
Anschluss an die HwO-Novellierung wird die Integration
sämtlicher Mitgliedsgruppen der Handwerksorganisation in
die Qualifikationskultur des Handwerks sein. Es darf
keine Abstufung in der Wertigkeit der handwerklichen
Meisterschaft zwischen den Berufen der neuen Anlage A (35
Berufe mit Geltung der Altgesellenregelung, 6 Berufe ohne
Altgesellenregelung) und der neuen Anlage B 1 geben. Der
Weg in Richtung Qualifikation und Kompetenz muss nicht
nur für die Anlage A- und die Anlage B 1-Berufe
selbstverständlich bleiben, sondern auch soweit
nur irgendwie möglich für die
handwerksähnlichen Betriebe (Anlage B 2) und die neuen
Kleinunternehmer geöffnet werden. Wenn dies nicht
gelingt, wird die gemeinsame Identität des Handwerks auf
der Strecke bleiben.
- Handwerkswirtschaft und Handwerk sind
keine Veranstaltungen auf Abbruch. Mit einem Fünftel
aller Unternehmen, einem Sechstel aller Arbeitsplätze
und einem Drittel aller Lehrstellen ist das Handwerk
ökonomisch einer der stärksten Wirtschaftsbereiche in
Deutschland. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich
zahlreiche Handwerksbranchen konjunkturell und
strukturell im Zusammenhang mit Globalisierung und
Osterweiterung unter stärkstem Wettbewerbsdruck
befinden. Die Flexibilität, die Anpassungs- und
Innovationsfähigkeit, die Kompetenz und Qualifikation
und schließlich man kann es wohl nicht anders
ausdrücken - die Selbstausbeutungsbereitschaft der
handwerklichen Familienbetriebe in kritischen Situationen
führen zu einer letztendlich unschlagbaren Stärke des
handwerklichen Unternehmenssektors. Hoch angesehene
Wissenschaftler prognostizieren, dass die wirtschaftliche
Zukunft nicht bei den ineffizienten Hierarchien von
Großunternehmen liegt, sondern bei den dezentralen
Wirtschaftseinheiten. Das ist die Chance des Handwerks.
Wir müssen geistige Führung zurückgewinnen und aus
heilloser Defensive zu offensiver Schlagkraft
überwechseln. Das ist die wichtigste Aufgabe der
Handwerksorganisation in der überschaubaren Zukunft. Das
Konzept des NRW-Handwerks "Wer kann, der darf"
ist leider nicht aufgegriffen worden. Das Handwerk ist
bei entsprechender Qualifikation und Kompetenz
unverändert eine Trumpfkarte für eine solide
wirtschaftliche Entwicklung in der Zukunft.
Selbständigkeit erfordert Selbstbewusstsein. Dazu haben
wir auch allen Anlass. Verunsicherung gilt nicht.
Zuversicht ist angesagt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Die
gewerberechtlichen Rahmenbedingungen für das Handwerk sind
grundlegend geändert. Das dürfen wir nicht verschweigen. Nur
dann werden die Kräfte frei gesetzt, die wir für einen
entschlossenen Kurs der Qualifizierung und Kompetenzentwicklung
sowie der tatkräftigen Interessenvertretung im Dienste unserer
Mitgliedsbetriebe benötigen. Für diesen Kurs der Neuausrichtung
haben wir jetzt etwas Zeit gewonnen. An der Unausweichlichkeit
der Veränderung kann kein Zweifel sein.
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