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    Nordrhein-Westfälischer Handwerkstag

    Bewertung des am 1.1.2004 in Kraft getretenen neuen Handwerksrechtes

    Der Vorstand des Nordrhein-Westfälischen Handwerkstages hat sich am 8.1. d. J. ausführlich mit der Bewertung des von Bundestag und Bundesrat am 19.12.2003 beschlossenen neuen Handwerksrechtes beschäftigt. Vor dem Hintergrund der Meinungsbildung im NWHT-Vorstand ergibt sich folgende breitgetragene Bewertungen:

    1. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, denjenigen Politikern zu danken, die für die Position des Handwerks beim Thema HwO-Novellierung in den letzten Monaten hilfreich gewesen sind.
    2. Wir haben einiges erreicht. Hier ist vor allem die durch die zusätzliche Berücksichtigung der Ausbildungsleistung möglich gewordene Erhöhung der grundsätzlich weiterhin meisterpflichtigen Berufe auf jetzt 41 Gewerke zu nennen. Wir haben aber Entscheidendes nicht erreicht. Der Große Befähigungsnachweis ist in 53 Berufen gänzlich abgeschafft und in den 41 grundsätzlich weiterhin meisterpflichtigen Berufen stark geschwächt worden. Das ist vor allem durch Altgesellenregelung und Kleinunternehmergesetz geschehen. Dies ist eine Revolutionierung des Handwerksrechts. Die Aussichten, diese Rechtslage in absehbarer Zeit wieder zu ändern, sind gleich Null.
    3. Qualifizierung und Kompetenz sind die Achse der handwerklichen Identität. Entscheidend ist, auch unter den neuen Rahmenbedingungen in allen Teilen des Handwerks den Gedanken der Qualifikation und des Erwerbs von Kompetenz nach vorne zu boxen, wie er sich letztlich im Meisterbrief kristallisiert. Die Motivation zur freiwilligen Qualifikation ist jetzt unsere größte Herausforderung.
    4. Eine Pro-Meister-Kampagne der gesamten Handwerksorganisation muss dem Meisterbrief den Stellenwert geben, den er in der Öffentlichkeit verdient.
    5. Die Flexibilität, Anpassungs- und Innovationsfähigkeit, die Kompetenz und Qualifikation unserer Betriebe führt selbst in Zeit stärksten Umbruchs zu einer enormen Robustheit des handwerklichen Unternehmenssektors. Verunsicherung gilt nicht. Auch in schwierigen Zeiten ist Zuversicht angesagt.

    Angesichts der Bedeutung und der Komplexität der Materie erscheint es notwendig, die vorstehenden generellen Aussagen noch detailliert zu erläutern:

    1. Wir möchten einige Politiker nennen, die für uns besonders hilfreich gewesen sind: Auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen gilt unser besonderer Dank Herrn Wirtschafts- und Arbeitsminister Harald Schartau für seinen Einsatz zu Gunsten der Berücksichtigung der Ausbildungsleistung der Handwerksberufe bei der Zusammenstellung der neuen Anlage A der Handwerksordnung. Ein starker Dank geht an die NRW-CDU und zwar an ihren Vorsitzenden, Herrn Dr. Jürgen Rüttgers, an den Vorsitzenden des Parlamentskreises Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Herrn Hartmut Schauerte und an den Wirtschaftspolitischen Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Herrn Christian Weisbrich. Sie haben maßgeblich zu einer handwerksfreundlichen Positionierung der CDU-geführten Bundesländer und der CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der Frage der HwO-Novellierung beigetragen. Ebenso haben wir uns bei der NRW-FDP-Landtagsfraktion zu bedanken und zwar insbesondere bei dem FDP-Landtagsfraktionsvorsitzenden Dr. Ingo Wolf sowie dem Wirtschaftspolitischen Sprecher der FDP Herrn Dr. Gerhard Papke insbesondere für ihr Eintreten zugunsten des Handwerks beim letzten FDP-Bundesparteitag in Bremen. Wichtig war auch ein für das Handwerk günstiger Entschließungsantrag, den die CDU-Landtagsfraktion und die FDP-Landtagsfraktion am 15.05.2003 in den NRW-Landtag einbracht hatten. Leider haben die inhaltlichen Positionen der genannten Persönlichkeiten aus Nordrhein-Westfalen nicht die entscheidende Schlussphase der Verhandlungen auf der Ebene des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat voll prägen können.
    1. Bei der Handwerksordnung ist die Schlacht geschlagen. Wir haben gekämpft, einiges erreicht, aber in entscheidenden Punkten unsere Ziele verfehlt, wenn man als Bewertungsmaßstab die mittel- und langfristige Stabilisierung des Großen Befähigungsnachweises heranzieht. Das Konzept des sog. "atmenden Handwerks" ist nicht aufgegriffen worden. Für 53 Handwerksberufe der neuen Anlage B 1 ist keinerlei Qualifikationsnachweis mehr erforderlich. Durch die Zangenwirkung von Altgesellenregelung und Kleinunternehmergesetz ist der Befähigungsnachweis bei den 41 grundsätzlich weiterhin meisterpflichtigen Berufen der neuen Anlage A stark geschwächt. Dabei ist durchaus zu würdigen, dass die 41 genannten weiterhin meisterpflichtigen Berufe rund 90 Prozent der gegenwärtig vorhandenen Handwerksbetriebe umfassen. Die Übertragung der 53 Handwerksberufe in die Anlage B 1, die Altgesellenregelung und das Kleinunternehmergesetz führen dazu, dass Existenzgründungswillige künftig den Weg in Richtung Meisterprüfung – wenn sie ihn gehen – ganz überwiegend auf der Grundlage ihrer freien Entscheidung einschlagen. Die damit eingeleitete Entwicklung bedeutet eine Revolutionierung des Handwerksrechts. Diese Realität müssen wir zur Kenntnis nehmen.
    1. Die Voraussetzungen, nach denen sich Gesellen selbständig machen können (sog. Altgesellenregelung) haben sich fundamental geändert. So erhalten Gesellen jetzt eine sog. Ausübungsberechtigung in einem der 41 grundsätzlich weiterhin meisterpflichtigen Berufe schon dann, wenn sie nach bestandener Gesellenprüfung sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk nachweisen können, davon vier Jahre in leitender Stellung. Diese "leitende Stellung" ist durch Betriebsbescheinigungen etc. zu belegen. Qualifikationsüberprüfungen finden nicht statt. Von dieser Regelung sind als einzige unter den 41 Gewerken nur die Schornsteinfeger, die Augenoptiker, die Hörgeräteakustiker, die Orthopädietechniker, die Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker ausgenommen. Diese sechsjährige Altgesellenregelung bedeutet sogar gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf von Herrn Bundeswirtschaftsminister Clement, in dem zehn Jahre Gesellenzeit verlangt wurden, eine krasse Verschlechterung.
    2. Der Befähigungsnachweis bei den 41 grundsätzlich meisterpflichtigen Berufen wird zusätzlich durch die kleine Handwerksnovelle geschwächt. In dieser Novelle wird definiert, was unter einfachen handwerklichen Tätigkeiten (sog. nicht wesentliche Teiltätigkeiten in einem der 41 Berufe der Anlage A) zu verstehen ist. Solche "Anlerntätigkeiten", die nach dem Gesetzeswortlaut innerhalb von drei Monaten erlernbar sind, können ohne jeglichen Qualifikationsnachweis ausgeübt werden. Zwar wies schon die einschlägige bisherige Rechtsprechung in eine ähnliche Richtung. Durch die ausdrückliche Proklamierung dieser Möglichkeit in einem eigenen Gesetz verbunden mit dem Interesse der Bundesregierung an Werbung für die sog. ICH-AG’s könnte die Nutzung dieser rechtlichen Möglichkeit künftig eine ganz andere Dynamik bekommen. Die Kumulierung mehrerer Anlerntätigkeiten ist zulässig, es sei denn, dass "die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind". Wieweit dieses schwache Kumulierungsverbot rechtlich durchsetzbar ist, bleibt abzuwarten. Positiv ist, dass der zwischen dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem ZDH ausgehandelte Organisationskompromiss vom Gesetzgeber übernommen wurde. Dadurch gehören die Kleinunternehmer, die eine handwerkliche Lehre durchlaufen haben, als Mitglieder nicht zur Industrie- und Handelskammer sondern zur Handwerkskammer.
    3. Die Aufgabe des sog. Inhaberprinzips (das bedeutet, dass es auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften in Berufen der neuen Anlage A genügt, wenn der fachlich-technische Leiter die Meisterprüfung absolviert hat) sowie der erleichterte Zugang für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker waren schon im Vorfeld seitens des Handwerks akzeptiert worden.
    4. Die neue Definition des handwerklichen Hilfsbetriebes führt faktisch dazu, dass Hersteller wie Siemens und Miele oder Lieferanten von No-Name-Produkten zukünftig die entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchführen können, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies führt dazu, dass das Handwerk seine Position als Installateur und Instandhalter von Industrieprodukten verliert. Auch dies ist ein einschneidender Paradigmenwechsel gegenüber dem bisherigen Handwerksrecht.
    5. Alles kommt nun darauf an, die jetzt naheliegende Gefahr einer Dequalifizierungsspirale zu vermeiden und mit aller Macht dem Gedanken der Qualifikation und des Erwerbs von Kompetenz höchste Priorität einzuräumen, wie er in der Abfolge Lehrling, Geselle, Meister seine bewährte Ausprägung findet. Angesichts des Paradigmenwechsels beim Handwerksrecht müssen wir – ob es gefällt oder nicht – künftig bei allen Qualifizierungsanstrengungen quer durch alle Handwerksberufe sehr weitgehend vom Prinzip der Freiwilligkeit bei den Qualifizierungsteilnehmern ausgehen. Dies erfordert eine große Motivationsleistung unserer gesamten Organisation, bietet aber auch Chancen, die wir jetzt verstärkt in den Blick nehmen müssen. Die seit langem geplante Pro-Meister-Kampagne unserer gesamten Organisation ist jetzt dringender denn je.
    6. Die Ausbildungsberechtigung wird in den zulassungspflichtigen Handwerken weiterhin an die Meisterprüfung geknüpft. Wer auf Grund der Altgesellenregelung eine Ausübungsberechtigung oder wer eine Ausnahmebewilligung erhalten hat, ist ausbildungsberechtigt, soweit er den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat. - In zulassungsfreien Handwerken (und handwerksähnlichen Gewerben) ist derjenige ausbildungsberechtigt, der die Meisterprüfung in dem (oder einem verwandten) Gewerbe bestanden hat, in dem er ausbilden möchte oder der die Voraussetzungen nach Berufsbildungsgesetz erfüllt. Dies bedeutet: Er muss mindestens 24 Jahre alt sein und eine einschlägige Gesellenprüfung bestanden haben. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen seit dem 1.8.2003 nicht mehr durch eine Prüfung (Ausbildungseignungsprüfung) nachgewiesen werden. – Gemeinsam gilt sowohl für die zulassungspflichtigen als auch für die zulassungsfreien Handwerke (und die handwerksähnlichen Gewerke) folgendes: Die nach Landesrecht zuständige Behörde (in NRW: Bezirksregierungen) kann Personen, die die jeweiligen oben dargestellten Voraussetzungen nicht erbringen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.
    7. Eine unserer wichtigsten Aufgaben im Anschluss an die HwO-Novellierung wird die Integration sämtlicher Mitgliedsgruppen der Handwerksorganisation in die Qualifikationskultur des Handwerks sein. Es darf keine Abstufung in der Wertigkeit der handwerklichen Meisterschaft zwischen den Berufen der neuen Anlage A (35 Berufe mit Geltung der Altgesellenregelung, 6 Berufe ohne Altgesellenregelung) und der neuen Anlage B 1 geben. Der Weg in Richtung Qualifikation und Kompetenz muss nicht nur für die Anlage A- und die Anlage B 1-Berufe selbstverständlich bleiben, sondern auch – soweit nur irgendwie möglich – für die handwerksähnlichen Betriebe (Anlage B 2) und die neuen Kleinunternehmer geöffnet werden. Wenn dies nicht gelingt, wird die gemeinsame Identität des Handwerks auf der Strecke bleiben.
    8. Handwerkswirtschaft und Handwerk sind keine Veranstaltungen auf Abbruch. Mit einem Fünftel aller Unternehmen, einem Sechstel aller Arbeitsplätze und einem Drittel aller Lehrstellen ist das Handwerk ökonomisch einer der stärksten Wirtschaftsbereiche in Deutschland. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich zahlreiche Handwerksbranchen konjunkturell und strukturell im Zusammenhang mit Globalisierung und Osterweiterung unter stärkstem Wettbewerbsdruck befinden. Die Flexibilität, die Anpassungs- und Innovationsfähigkeit, die Kompetenz und Qualifikation und schließlich – man kann es wohl nicht anders ausdrücken - die Selbstausbeutungsbereitschaft der handwerklichen Familienbetriebe in kritischen Situationen führen zu einer letztendlich unschlagbaren Stärke des handwerklichen Unternehmenssektors. Hoch angesehene Wissenschaftler prognostizieren, dass die wirtschaftliche Zukunft nicht bei den ineffizienten Hierarchien von Großunternehmen liegt, sondern bei den dezentralen Wirtschaftseinheiten. Das ist die Chance des Handwerks. Wir müssen geistige Führung zurückgewinnen und aus heilloser Defensive zu offensiver Schlagkraft überwechseln. Das ist die wichtigste Aufgabe der Handwerksorganisation in der überschaubaren Zukunft. Das Konzept des NRW-Handwerks "Wer kann, der darf" ist leider nicht aufgegriffen worden. Das Handwerk ist – bei entsprechender Qualifikation und Kompetenz – unverändert eine Trumpfkarte für eine solide wirtschaftliche Entwicklung in der Zukunft. Selbständigkeit erfordert Selbstbewusstsein. Dazu haben wir auch allen Anlass. Verunsicherung gilt nicht. Zuversicht ist angesagt.

    Zusammenfassend lässt sich feststellen: Die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen für das Handwerk sind grundlegend geändert. Das dürfen wir nicht verschweigen. Nur dann werden die Kräfte frei gesetzt, die wir für einen entschlossenen Kurs der Qualifizierung und Kompetenzentwicklung sowie der tatkräftigen Interessenvertretung im Dienste unserer Mitgliedsbetriebe benötigen. Für diesen Kurs der Neuausrichtung haben wir jetzt etwas Zeit gewonnen. An der Unausweichlichkeit der Veränderung kann kein Zweifel sein.

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