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    Nordrhein-Westfälischer Handwerkstag

    Stellungnahme zum Entwurf der EU-Dienstleistungsrichtline

    Handwerksbetriebe sind von der konkreten Umsetzung der im Artikel 49 EG-Vertrag geregelten Dienstleistungsfreiheit vielfach ganz unmittelbar betroffen. Sie machen dabei die Erfahrung, dass trotz der Öffnung der Märkte und der offenen Grenzen erhebliche Hürden zu überwinden sind um Dienstleistungen im europäischen Ausland zu erbringen. Vielfach erweisen sich diese Hürden als praktisch unüberwindlich; beispielsweise verlangen spanische Behörden umfang-reiche Prüfungen und Zulassungen für Elektrotechniker, so dass deutsche Anbieter in Spanien kaum die Möglichkeit haben, elektrische Anlagen zu installieren. Oder Niederländer verlangen spezielle niederländische Zulassungen für den Umgang mit Kältemitteln, so dass deutsche Fachleute in den Niederlanden keine Wartung an Kühl- und Kälteanlagen vornehmen können.

    Die Liste lässt sich beliebig verlängern; sie zeigt, dass für Handwerker keineswegs von einem einheitlichen europäischen Binnenmarkt gesprochen werden kann. Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verabschiedung einer Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt entbehrt somit also nicht einer gewissen Folgerichtigkeit, zumal Artikel 14 Abs. 2 des EG-Vertrages einen freien Verkehr insbesondere auch von Dienstleistungen gewährleisten soll. Richtig ist, dass gerade aus der Sicht kleinerer Unternehmen des Handwerks eine deutlich größere Transparenz der nationalen Zugangsbestimmungen und eine verbesserte Verlässlichkeit in der Umsetzung der Bestimmungen gegenüber EU-Ausländern zu wünschen ist. Zu wünschen ist insbesondere, dass schon bestehendes europäisches Recht, wie die gegenseitige Anerkennung von Waren mit einem gültigen CE-Zeichen, tatsächlich Beachtung findet.

    Das zentrale Problem des vorliegenden Richtlinienentwurfes ist allerdings, dass er insbesondere durch die konsequente Anwendung des Herkunftslandprinzips (Art. 16) einen sehr radi-kalen Ansatz verfolgt, der tiefe Einschnitte in bestehende nationale Regelungen und Ver-waltungsabläufe bewirkt, länderspezifische Besonderheiten bezogen auf soziale Schutz-niveaus, Lohnkosten oder auch den Vollzug vorhandenen Gemeinschaftsrechtes völlig außer Acht lässt und damit einen unfairen Wettbewerb bei sehr unterschiedlichen Voraussetzungen eröffnet.

    Obwohl weiter bestehende Defizite in der Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit gerade aus der Sicht kleinerer Handwerksbetriebe zu beklagen sind, kann der vorliegende Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission in der Form nicht die Zustimmung des nordrhein-westfälischen Handwerks finden. Er schafft durch die Tiefe der Eingriffe und ein "Überdrehen" des Harmonisierungsanspruches vielfältige und gravierende neue Probleme, die mit dem Hinweis auf die notwendige Verwirklichung des Binnenmarktes nicht zu rechtfertigen sind.

    Der Richtlinienentwurf sieht in den Artikeln 5 bis 8 Verfahren zur Verwaltungsvereinfachung vor. Das ist, etwa in Form von singulären Anlaufstellen für Anmeldungen und Genehmigungen, durchaus zu begrüßen und kann als wertvolle Anregung für die Mitgliedstaaten zur Verwal-tungsvereinfachung dienen (Erleichterung von Existenzgründungen). Ausdrücklich anzuerken-nen ist, dass der Richtlinienentwurf die Rolle der Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft nachdrücklich betont und beispielsweise auch den Handwerkskammern klare Funktionen für die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit zuweist. Problematisch erscheint das Vorgehen aber dort, wo Zulassungsvoraussetzungen generell in Frage gestellt werden und insbesondere die Prävention durch Erlaubnisvorbehalte in Frage gestellt wird. Vielfach sind die erreichten Schutzniveaus im Bereich der sozialen Absicherung, des Gesundheits- und Umweltschutzes oder des Verbraucherschutzes zweckmäßig durch Prävention zu erreichen. Deshalb erscheint es äußerst fragwürdig, durch einen faktischen Wettbewerb um möglichst niedrige Schutzni-veaus und dem vielfältigen Risiko der Inländer-Diskriminierung einen Binnenmarkt zu schaffen, der dem Zugriff nationaler oder regionaler Vorgaben und Überwachungen weitgehend entzogen ist.

    Dass die Einführung des Herkunftslandprinzips einerseits ein großes, und in der Praxis wohl noch nicht zu rechtfertigendes Vertrauen in die nationalen Behörden und ihre Überwachungs-praxis voraussetzt und einen ungeheureren Aufwand für Transparenz und Informationsaus-tausch verlangt, macht der Umfang des Richtlinienentwurfes unmittelbar deutlich: Ein großer Teil beschäftigt sich in den Artikeln 26 ff mit Fragen der Informationsbereitstellung und der Vernetzung nationaler und örtlicher Stellen. Qualitätssicherung und "Wirksamkeit" der Kon-trollen werden ausschließlich von der Zusammenarbeit dieser Stellen abhängig gemacht. Ihr Erfolg basiert auf der Bereitschaft und den technischen Fähigkeiten, grenzüberschreitend und die Sprachgrenzen überwindend einen ständigen und im Umfang ungeheuer großen Informationsaustausch zu bewältigen. Wenn man berücksichtigt, dass das Mehrwertsteuerregime in der Europäischen Union vor allem deswegen zu Mehrwertsteuerausfällen durch Betrug in mehrstelliger Milliarden Eurohöhe jährlich führt, weil der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden nicht ausreichend funktioniert, mag dies eine Vorstellung davon vermitteln, welches Risiko die praktische Umsetzung des vorliegenden Richtlinienentwurfs in diesem Bereich birgt.

    Besonders zu kritisieren sind die Regelungen im Abschnitt 3 zur Entsendung von Arbeitnehmern, die mit dem Prinzip der Europäischen Entsenderichtlinie kollidieren. Weil nach den Bestimmungen der Artikel 24 und 25 weder EU-Ausländer noch Ausländer aus Drittländern im Entsendemitgliedstaat kontrolliert werden dürfen, wäre dies die offene Einladung zur illegalen Beschäftigung von Billigarbeitskräften insbesondere im Baubereich. Die Stellungnahme der Bauwirtschaft NRW macht dies im Einzelnen deutlich und zeigt, dass entsprechende Vorschriften nicht erlassen werden dürfen.

    Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Handwerk in Nordrhein-Westfalen dem vorliegenden Richtlinienentwurf insgesamt äußerst kritisch begegnet und von der Politik des Landes Nordrhein-Westfalen ebenso wie von der Bundesregierung erwartet, dass dieser Richtlinienentwurf keine Gesetzeskraft erlangen wird. Um den eingangs geschilderten Defiziten in der Umsetzung des freien Dienstleistungsverkehrs zu begegnen, halten wir folgende Vor-schläge für zielführend und dem Grundsatz der Subsidiarität besser angemessen:

    1. Bestehendes europäisches Recht muss in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise angewandt werden; eine verstärkte Prüfung der Umsetzung des europäischen Rechtes ist erforderlich. Die bisherigen Bemühungen der Europäischen Kommission, etwa durch Einführung von Beschwerdestellen, reichen noch nicht aus.

    2. Auf der Basis des bestehenden Rechtes und der Anwendung von Zugangs- und Ausführungsbestimmungen für Dienstleistungen auf den nationalen Märkten in Europa ist eine höhere Transparenz erforderlich. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist es der-zeit vielfach praktisch nicht möglich, kurzfristig und verbindlich Auskunft über Zulassungs- und Eintragungsvoraussetzungen zu bekommen. Deshalb sollte die Europäische Kommission ihre Anstrengungen in diesem Bereich erheblich ausweiten und für mehr Informations-sicherheit sorgen.

    3. Die dritte Anerkennungsrichtlinie für Berufsqualifikationen befindet sich derzeit im Abstimmungsprozess zwischen dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament. Bevor mit einer europäischen Dienstleistungsrichtlinie ein neues Gesetzgebungsverfahren eröffnet wird, das weitgehend ähnliche Ziele wie die Anerkennungsrichtlinie verfolgt, sollte die Anerkennungsrichtlinie verabschiedet und die praktischen Erfahrungen mit dieser Richt-linie abgewartet werden.

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