Stellungnahme des NRW-Handwerks
zu dem Entwurf
"Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz"
Öffentliche Anhörung am 14. August 2007 -
Bereich wirtschaftliche Betätigung der Kommunen (§ 107 GO)
Das nordrhein-westfälische Gemeindewirtschaftsrecht war über Jahrzehnte eine im Grunde
unstrittige Rechtsmaterie, die im Konsens aller Beteiligten weiter entwickelt wurde. Bis 1994 enthielt das nordrhein-westfälische Gemeindewirtschaftsrecht das Erfordernis des "dringenden öffentlichen Zwecks" in Verbindung mit einem Subsidiaritätsprinzip. Von 1994
bis 1999 war in der Gemeindeordnung das Erfordernis des "dringenden öffentlichen Zwecks"
verankert, allerdings ohne Subsidiaritätsklausel. Bis 1999 bestand unter allen Beteiligten Konsens darüber, dass sich die Gemeinden als Körperschaften, die sich über Steuern und
Abgaben finanzieren, nur dann wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck vorliegt.
Die Erzielung von Gewinnen ist kein öffentlicher Zweck. Grenzen, die durch die Interessen
privater Wettbewerber definiert werden, dürfen nicht überschritten werden.
Dieser Grundkonsens fand seinen beispielhaften Ausdruck in der Jahrzehnte lang unstrittigen Arbeitsteilung zwischen Stadtwerken und Handwerkern: alles, was hinter dem so genannten Hausübergabepunkt liegt, ist Sache der privaten Wirtschaft.
Dieser ordnungspolitische Grundkonsens ist die Grundlage einer jeden Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Auch die Handwerkskammern sind als Körperschaften des öffentlichen
Rechts strikt daran gebunden. Sie bieten beispielsweise keine Steuerberatung an, obwohl
möglicherweise Personal zur qualifizierten Durchführung dieser Tätigkeit vorhanden wäre.
Die für sie zuständige Rechtsaufsicht würde die Durchführung derart unzulässiger Geschäfte
niemals dulden, geschweige denn die Gründung von Tochtergesellschaften in diesem Zusammenhang zulassen.
Leider hat die frühere Landesregierung im Jahre 1999 diesen Konsens aufgeweicht, in dem
das Wort "dringend" in der Formulierung "die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt" gestrichen worden ist.
Dies war ein politisches Signal der damaligen Landtagsmehrheit und der Landesregierung,
das die Botschaft enthielt: Mehr wirtschaftliche Betätigung der Kommunen ist zulässig.
Für dieses Aufweichen gab es nach unserer Wahrnehmung zwei Gründe:
1. Teile der Kommunalwirtschaft litten zum damaligen Zeitpunkt unter einem erheblichen
Personalüberhang, der abgebaut werden musste. Zur Flankierung dieses Abbaus wurde
für Mitarbeiter mehr oder minder intensiv nach neuen Betätigungsfeldern gesucht. Da es
größtenteils um Mitarbeiter mit handwerklichen Qualifikationen ging, wollte man zu Lasten
der Arbeitsplätze im Handwerk kommunale Arbeitsplätze retten. Dies erklärt im Übrigen,
warum die Arbeitnehmer im Handwerk und ihre Gewerkschaften sich seinerzeit gegen
die Absicht der Landesregierung ausgesprochen haben.
2. Es gab zum damaligen Zeitpunkt in bestimmten Bereichen der Kommunalwirtschaft die
Erwartung, dass man durch den Einstieg in neue Märkte signifikant Unternehmensgewinne
erwirtschaften könne. Das galt insbesondere für das Thema Telekommunikation. Diese Erwartungen wird man in der Rückschau wohl als deutlich überzogen bezeichnen können.
Durch diese Vorgänge erhielt der § 107 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung seine heute geltende Gestalt: Auf dem schwankenden Grund einer verwässerten ordnungspolitischen Grundlage (einfacher öffentlicher Zweck), sind erhebliche Teile der Kommunalwirtschaft - Energieversorgung, Wasserversorgung, öffentlicher Verkehr, Telekommunikationsleitungsnetze einschließlich Telefondienstleistungen - vom Subsidiaritätsprinzip ausgenommen, wobei von dieser Ausnahmen wiederum eine Ausnahme für Telefongeräte gilt. Hinzu kommt, dass in § 107 Abs. 2 traditionell weitere wesentliche Teile der Kommunalwirtschaft - Krankenhäuser, Wohnungsbau,
Abfallentsorgung, Abwässerbeseitigung, Messe- und Ausstellungswesen - als nichtwirtschaftlich deklariert werden. Aufgrund der Entwicklung der Lebenswirklichkeit ist dies zunehmend eine willkürliche Abgrenzung. Wie könnte die Abfallentsorgung eine nichtwirtschaftliche Betätigung sein, da es doch leistungsstarke private Unternehmen gibt, die in diesem Bereich erfolgreich sind? Außerdem deutet der Umstand, dass einige Städte ihren Wohnungsbestand oder ihre Krankenhäuser ganz oder teilweise veräußern, darauf hin, dass aus der kommunalen Familie heraus der nicht-wirtschaftliche Charakter dieser Tätigkeiten infrage gestellt wird.
Damit ist der § 107 in seiner heutigen Form nicht mehr geeignet, einen tragfähigen Ordnungsrahmen für die wirtschaftliche Betätigung zur Verfügung zu stellen, der aber unentbehrlich ist.
Denn der Wettbewerb zwischen kommunalen und privaten Unternehmen kann niemals fair
sein:
Erstens bestehen von der Besteuerung bis zum Konkursrecht zahllose Unterschiede zwischen einer Kommune und einem privaten Unternehmen. Wo liegt denn das Konkursrisiko einer scheinprivatisierten kommunalen GmbH?
Zweitens treten die Kommunen und kommunalen Wirtschaftsunternehmen im Wettbewerb
mit unausgelasteten Kapazitäten an. Da Einrichtung und Personal ohnehin da sind, liegt für
die Kommunen die Preisuntergrenze bei den variablen Kosten zusätzlicher Aufträge. Kein
privates Unternehmen kann so auf Dauer kalkulieren.
Drittens ist die kommunale Infrastruktur, die im Wettbewerb eingesetzt werden soll, teilweise
nicht von den Kommunen selbst finanziert, sondern aus besonderen Beihilfen des Bundes
und der Länder, zum Beispiel im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes.
Viertens haben insbesondere Großstädte in bestimmten Bereichen eine bedeutende Nachfragemacht, von der sie Gebrauch machen können, um private Wettbewerber vom Markt auszuschließen.
Und schließlich ist fünftens eine bedenkliche Vermischung von hoheitlicher Funktion und
wirtschaftlicher Betätigung wahrscheinlich.
Das nordrhein-westfälische Handwerk begrüßt es deshalb nachhaltig, das die Landesregierung mit der Wiedereinführung des dringenden öffentlichen Zwecks und mit einem deutlicheren Subsidiaritätsprinzip die über Jahrzehnte gültigen ordnungspolitischen Geschäftsgrundlagen der Kommunalwirtschaft in Erinnerung ruft.
Wie wichtig dieser Ordnungsruf ist, zeigte bereits das Echo auf die Koalitionsvereinbarung.
Offenkundig wird von kommunaler Seite überhaupt keine Grenze der wirtschaftlichen Betätigung anerkannt und alles, was gewinnbringend ist, als gerechtfertigt angesehen. Um dies zu verdunkeln, werden - angesichts des tatsächlichen Umfangs der vorgesehenen Gesetzesänderung - abenteuerliche Behauptungen über den Untergang der Kommunalwirtschaft aufgestellt.
Dies vorausgeschickt wollen wir im Folgenden zu den Fragenkatalogen der Fraktionen Stellung nehmen, soweit wir sachdienliche Auskünfte geben können. Da sich die Fragenkataloge der einzelnen Fraktionen überschneiden, haben wir uns erlaubt, sie thematisch zusammenzufassen.
1. Rechtsfragen:
Subsidiarität, Vergleich mit anderen Bundesländern, Bestandsschutz
Die Frage, ob die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung nach Verabschiedung des GOReformgesetzes in der vorliegenden Form besonders restriktiv wäre (Themenkomplex 5 der SPD-Landtagsfraktion), und ob die Verschärfung der Subsidiaritätsklausel zu gravierenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden führen wird (Themenkomplex 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) lassen sich nur dann beurteilen, wenn man die Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung insgesamt in den Blick nimmt und nicht etwa nur die Subsidiaritätsklausel oder nur das besondere Merkmal "dringend".
Zu einer Gesamtbetrachtung gehören die folgenden Elemente:
o Definition des öffentlichen Zwecks;
o Ausgestaltung der Subsidiaritätsklausel;
o Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit;
o Ausnahmeregelungen;
o Bestandsschutzregelungen.
Es liegt auf der Hand, dass jede noch so restriktive Definition des "öffentlichen Zwecks" dann
entwertet wäre, wenn Ausnahmeregelungen sehr weit gefasst werden würden.
Der dringende öffentliche Zweck als Voraussetzung für die wirtschaftliche Betätigung ist
derzeit nach unserer Kenntnis in keiner Gemeindeordnung enthalten. Dabei muss aber bedacht werden, dass die Länder-Gemeindeordnungen teilweise andere Formulierungen als das Wort "dringend" benutzen, um den öffentlichen Zweck zu akzentuieren.
In Berlin, Bremen und Hamburg wird vom "wichtigen Interesse" anstelle des "öffentlichen
Zwecks" gesprochen. Bayern kennt in Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur den "öffentlichen
Zweck" ohne den Zusatz "dringend", formuliert aber in Artikel 87 Abs. 1 Satz 2: "Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck." Eine vergleichbare Definition des öffentlichen Zwecks fehlt in der NRW-GO und im Entwurf des GO-Reformgesetzes. Die Behauptung, durch den Zusatz "dringend" würde die NRW-GO die restriktivste GO, ist deshalb nach unserer Auffassung durchaus zweifelhaft. Uns scheint der NRW-Gesetzgeber mit dem Wort "dringend" das zum Ausdruck bringen zu wollen, was der bayrische Gesetzgeber mit seiner Definition des öffentlichen Zwecks gesagt hat.
Übrigens: Die zitierte Definition wurde in Bayern 1999 eingeführt, zeitgleich mit der Abschaffung des Wortes "dringend" in NRW.
Subsidiaritätsklauseln gibt es nach unserer Kenntnis in allen Gemeindeordnungen. So genannte qualifizierte Subsidiaritätsklauseln ("ebenso gut und wirtschaftlich"), wie im GOReformgesetz vorgesehen, gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, im Saarland, Sachsen-Anhalt und in Thüringen. Nordrhein-Westfalen würde sich mit der Einführung der qualifizierten Subsidiaritätsklausel also keineswegs außerhalb dessen bewegen, was in anderen Bundesländern üblich ist.
Die NRW-GO enthält in § 107 Abs. 2 eine Aufzählung von Einrichtungen, die als nichtwirtschaftlich definiert werden - unabhängig davon, ob sie auf Märkten mit anderen (privaten) Anbietern konkurrieren oder nicht. Damit werden bedeutende Teile der Kommunalwirtschaft (Krankenhäuser, Wohnraumversorgung, alle Einrichtungen des Umweltschutzes, Messe- und Ausstellungswesen) aus der Anwendung des Abs. 1 herausgenommen.
Dieser Tatbestand wird in den Gemeindeordnungen anderer Bundesländer unterschiedlich
geregelt. Bayern beispielsweise kennt keine vergleichbare Regelung; Mecklenburg-Vorpommern zählt nur das Bildungswesen, die Kunstpflege, Sport- und Gesundheitswesen auf; Niedersachsen zusätzlich noch den Umweltschutz; Rheinland-Pfalz definiert einen mit NRW vergleichbaren, wenn auch kleineren Katalog als nicht-wirtschaftlich; Sachsen-Anhalt zählt den öffentlichen Verkehr zu den nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten, nicht aber Gesundheitswesen und Messen - die Reihe ließe sich fortsetzen.
Nach unserem Eindruck wird man aber schwerlich eine Gemeindeordnung finden, die den
Begriff "nicht-wirtschaftlich" derart breit und detailliert definiert wie NRW. Dies hat praktische Konsequenzen: Private Abfallentsorger beispielsweise können sich nicht mit Hilfe von Gerichten unter Hinweis auf § 107 GO gegen kommunale Konkurrenz zur Wehr setzen, auch wenn aus wirtschaftlicher Sicht eine Verquickung der hoheitlichen Sphäre mit Gewinninteressen zum Schaden Privater auf der Hand zu liegen scheint (OLG Düsseldorf 2
U 7/99 B+B Autorecycling, Stadt Wuppertal).
Die NRW-GO enthält neben dem Ausnahmetatbestand durch die Definition "nicht wirtschaftliche Betätigung" einen weiteren Ausnahmetatbestand, der die Energieversorgung, die Wasserversorgung, den öffentlichen Verkehr sowie das Betreiben von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen (mit Ausnahme von Vertrieb und Installation von Endgeräten) von der Anwendung des qualifizierten Subsidiaritätsprinzips ausnimmt. Diese Ausnahmeregelung findet sich bei weitem nicht in allen Gemeindeordnungen, die das qualifizierte Subsidiaritätsprinzip kennen und wenn, dann nicht derart weitgehend und spezifiziert wie in NRW. Die bayrische Gemeindeordnung nimmt die "kommunale Daseinsvorsorge" aus; Baden-Württemberg beispielsweise kennt keine derartige Ausnahme.
Schließlich und endlich wird die Anwendung des Abs. 1 noch durch die Bestandsschutzklausel eingeschränkt, die im GO-Reformgesetz vorgesehen ist. Uns ist dazu nur ein weiterer Parallelfall bekannt. In der bayrischen Gemeindeordnung wurde 1999 die oben zitierte Definition des öffentlichen Zwecks, ergänzt um eine Bestandsschutzklausel eingeführt. Sie besagt, dass Unternehmen, die vor dem 01. September 1998 errichtet und übernommen wurden, nur weitergeführt, jedoch nicht erweitert werden dürfen. Der markante Unterschied zur Formulierung im GO-Reformgesetz NRW (kein Erweiterungsverbot!), liegt auf der Hand.
Zusammengefasst kommen wir zu dem Urteil, dass NRW den Gemeinden mit dem GOReformgesetz einen aus ordnungspolitischer Sicht geeigneteren Rahmen für die wirtschaftliche Betätigung zur Verfügung stellt; dass dieser Rahmen im Vergleich der Bundesländer aber keineswegs besonders eng ausfällt; dass schließlich aufgrund der vergleichsweise doch sehr weitgehenden Ausnahmeregelungen in NRW Untergangs-Szenarien durch den tatsächlichen Sachverhalt nicht gerechtfertigt sind.
2. Auswirkungen in der Praxis
Aufgrund der vorgesehenen Bestandsschutzregelung hängt die Antwort auf die Fragen nach
der praktischen Auswirkung des GO-Reformgesetzes, wie sie von allen Fraktionen aufgeworfen werden, zwangsläufig davon ab, ob überhaupt und wenn ja in welcher Weise sich kommunale Unternehmen in Zukunft aufstellen werden und etwa neue Geschäftsfelder betreten.
Das ist als Ergebnis der kommunalen Willensbildung in der Zukunft von uns nur
schwer zu beurteilen. Wenn trotzdem eine Antwort versucht werden soll, dann müsste differenziert werden nach den klassischen Feldern der Daseinsvorsorge, wie sie typischerweise von den Kommunen bedient werden (Fragen 1c, 1d BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und auf etwaige Felder neuer Geschäftstätigkeit.
Wenn man vom Bestandsschutz absieht, bleibt als wesentliche Änderung für die klassischen
Bereiche der Daseinsvorsorge die Ergänzung des "öffentlichen Zwecks" durch "dringend"
übrig, denn sie sind - soweit sie nicht ohnehin als "nicht-wirtschaftlich" definiert sind - von
der Akzentuierung des Subsidiaritätsprinzips ausgenommen.
Wie wir oben dargelegt haben ist die Situation in NRW damit vergleichbar mit der Situation in
Bayern, als 1999 eine strikte Definition des "öffentlichen Zwecks" eingeführt worden ist. Obwohl die bayrische Bestandsschutzklausel (Erweiterungsverbot!) ungleich schärfer ist, als die in NRW vorgesehene, kam es zu keinen erkennbaren Friktionen. Von "Tod auf Raten"
(Frage 2 der CDU und der FDP) kann in Bayern jedenfalls keine Rede sein. Wir sind sicher,
dass in Nordrhein-Westfalen jede im Rahmen der Daseinsvorsorge sinnvolle Aktivität von der Kommunalaufsicht auch in Zukunft sachkundig und wohlwollend begleitet werden wird
(Frage 4 c BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).
Das nordrhein-westfälische Handwerk begrüßt es ausdrücklich, wenn Stadtwerke zur Stärkung ihrer Wettbewerbsposition gegen Oligopolisten zusammenarbeiten. Dazu gehört beispielsweise die Zusammenarbeit im Bereich der Datenverarbeitung. Dazu gehört selbstverständlich die Stärkung der Einkaufsmacht mittels Kooperationen von Stadtwerken. Wir halten diese Formen der Kooperation im übrigen auch nach dem GO-Reformgesetz für zulässig.
Für uns schwieriger zu beurteilen ist die Frage nach der Auswirkung des GO-Reformgesetzes auf etwaige neue Geschäftsfelder. Nach unserer Wahrnehmung gibt es erheblichen Druck auf die kommunalen Stadtwerke durch die Thematik, die beispielsweise durch den BMWi-Entwurf für eine "Verordnung über Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze" vom 04. April 2007 angesprochen wird. Eine erhebliche Rolle spielt auch die von der EU seit Jahren angestrebte Trennung zwischen Netz und Energielieferung. Wir haben den Eindruck, dass es bei den kommunalen Stadtwerken
teilweise die Erwartung gibt, mit der klassischen Energielieferung in Zukunft nur noch
geringe Margen erzielen zu können. Dies könnte dazu führen, sich nach neuen Geschäftsfeldern umzusehen.
Dieser Eindruck wird gestützt durch das vom Verband kommunaler Unternehmen in Auftrag
gegebene Gutachten "Stadtwerke der Zukunft" vom 10. Januar 2006, aus dem wir die Empfehlung entnommen haben, dass sich die Stadtwerke zu umfassenden "Infrastruktur-
Dienstleistern" insbesondere im Bereich Bauhof und Gebäudedienste profilieren müssten,
die Wettbewerbsaktivitäten im Energiemarkt dagegen deutlich reduziert werden sollen.
Unter diesem Gesichtspunkt kommt das GO-Reformgesetz aus unserer Sicht zur rechten
Zeit. Würden die oben genannten Pläne umgesetzt, dann stünden Arbeitsplätze im Handwerk in erheblicher Zahl zur Disposition. Wir versprechen uns vom GO-Reformgesetz Schutz vor Wettbewerb mit ungleichen Waffen, der dann ausbrechen würde.
3. Konkurrenz zwischen Kommunalwirtschaft und Privatwirtschaft
Die Marktanalysen nach § 107 Abs. 5 (Themenkomplex 2 SPD-Fraktion) sind nur bedingt
aussagekräftig für das tatsächliche Ausmaß der wirtschaftlichen Betätigung. Sie werden nur im Fall der Neugründung von Unternehmen oder einer neuen Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen angefordert. Die etwaige Auswirkung auf Belange des
Handwerks kann deshalb nur aufgrund von Bestimmungen des Gesellschaftervertrages (soweit er vorgelegt wird) und/oder der Marktanalyse beurteilt werden.
Beschwerden von Unternehmen über wirtschaftliche Betätigung von kommunalen Unternehmen beziehen sich aber so gut wie nie auf Neugründungen, sondern auf die Ausweitung der Geschäftstätigkeit von bestehenden Unternehmen (Beispiel: Lackierwerkstatt eines ÖPNV-Unternehmens erbringt Leistungen nicht mehr wie gewohnt nur für den eigenen Fahrzeugbestand, sondern für den freien Markt). Sie können mit dem Verfahren nach § 107 Abs. 5 nicht aufgefangen werden.
Hier wäre es aus unserer Sicht sinnvoll, ein geeignetes Schlichtungsverfahren bei den Bezirksregierungen für solche Beschwerden zu installieren. Dazu bedürfte es keiner Gesetzesänderung; dies könnte nach Gesprächen zwischen der kommunalen Seite und den Wirtschaftsorganisationen durch eine Vereinbarung auf freiwilliger Basis erreicht werden.
Wir haben bei den NRW-Handwerkskammern eine Umfrage über die Fallzahlen im Rahmen
der Anhörung zu den von den Kommunen zu erstellenden Marktanalysen durchgeführt.
Bei den Handwerkskammern Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster wurden seit
dem Jahr 2000 insgesamt 209 Anhörungen durchgeführt. In 117 Anhörungen wurden keine
Bedenken von Seiten der Handwerkskammern geäußert; in 67 Anhörungen wurde grundsätzlich zugestimmt, wobei Bedenken vorgetragen wurden und in 25 Fällen haben die
Handwerkskammern negativ votiert.
Wir können nicht beurteilen, wie die Bedenken, Anregungen und Ablehnungen im weiteren
Verfahren behandelt worden sind, da wir so gut wie nie eine Rückäußerung der angesprochenen Gebietskörperschaft bzw. der zuständigen Bezirksregierung erhalten. Dies ist eine eindeutige Schwäche der bisherigen Handhabung des Verfahrens nach § 107 Abs. 5. Unser Eindruck ist, dass unsere Stellungnahmen auf dem Gang der Verfahren insgesamt wenig Einfluss haben. Wir hoffen sehr, dass nach Verabschiedung des GO-Reformgesetzes die für die Kommunalaufsicht zuständigen Stellen sich damit befassen werden, wie dieses Verfahren sinnvoller genutzt werden kann.
Trotz der dargelegten beschränkten Aussagekraft der Verfahren nach § 107 Abs. 5 für das
tatsächliche Ausmaß der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und trotz der Schwächen dieses Verfahrens halten wir es für grundsätzlich geeignet, die Belange von Handwerk und Mittelstand zu wahren. Aus den Zahlen wird auch deutlich, dass die Zahl der Neugründungen von Unternehmen im kommunalen Bereich durchaus beachtlich ist und in knapp 45 % aller Fälle zumindest Bedenken bestehen.
Was sich unserer Kenntnis entzieht ist, ob diese 209 Anhörungen tatsächlich alle für uns
relevanten Fälle einer Neugründung bzw. neuen Beteiligung umfassen. Bei einigen Handwerkskammern besteht der Eindruck, dass dies nicht der Fall ist.
4. Bedeutung der Kommunalunternehmen für das Handwerk
Wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt, ist der Stellenwert der Kommunalunternehmen
und hier insbesondere der Stadtwerke für das Handwerk außerordentlich hoch. Ganze Handwerksberufe, wie insbesondere das Sanitär-Heizung-Klima Handwerk, sind zusammen mit den Stadtwerken entstanden und zusammen mit ihnen groß geworden (Frage 3 a BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN). Bei aller Polemik um das GO-Reformgesetz in den letzten Wochen hat das NRW-Handwerk mit Genugtuung Bekundungen von Seiten der Stadtwerke registriert, dass in der örtlichen/regionalen Auftragsvergabe ein wirtschaftsfördernder Auftrag gesehen wird.
Tatsächlich gibt es eine Vielzahl von Kooperationen zwischen Stadtwerken und örtlichem
Handwerk (Fragenkomplex 2 der SPD-Landtagsfraktion). Dazu zählen Vergabeausschüsse,
Kooperationsverträge und - in einigen Fällen - gemeinsame Tochterunternehmen.
Wir möchten aber bei allem Respekt vor dem von den kommunalen Stadtwerken verfolgten
wirtschaftsfördernden Zielen aber darauf hinweisen, dass die traditionell gute Zusammenarbeit zwischen Stadtwerken und örtlichem Handwerk im beiderseitigen Interesse liegt. Die Stadtwerke haben ein großes Interesse daran, dass die Arbeiten am und mit dem Netz qualifiziert ausgeführt werden und sehen diese Qualität durch die handwerkliche Ausbildung sichergestellt, die sich ihrerseits den Anforderungen durch die Stadtwerke in den einschlägigen Berufen angepasst hat. Ohne diese Basis des wechselseitigen Interesses würden auch die besten wirtschaftsfördernden Absichten nicht sehr weit tragen.
Wir können derzeit noch nicht bestätigen, dass die Veräußerung von Anteilen an kommunalen Stadtwerken an private EVU's für das örtliche Handwerk Schwierigkeiten nach sich zieht. In den bisher bekannten Fällen wurden bestehende Kooperationen unverändert fortgesetzt. Es mag sein, dass sich dies auf längere Sicht anders darstellen wird; Anhaltspunkte dafür gibt es derzeit nicht.
Auch wenn die Kooperation zwischen örtlichem Handwerk und Stadtwerken im Allgemeinen
sehr gut und vielfach langjährig eingespielt ist, ersetzt das nicht einen ordnungspolitisch
sauberen Rahmen, wie er mit dem GO-Reformgesetz vorgesehen ist.