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    Nordrhein-Westfälischer Handwerkstag

    PRESSE-INFORMATION Nr. 3 / 2010 vom 1. März 2010

    Neue Kompetenzen für Gebäudeenergieberater
    Überwachung zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

    Erfolgreiche Absolventen der Lehrgänge "Gebäudeenergieberater (HWK)" und "Energieberater im Sanitär-Heizung-Klima-Handwerk" sind in der Regel berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude im Bestand zu erstellen. Sie gelten als Energieausweisersteller im Sinne des Paragrafen 21 der Energieeinsparverordnung.

    Allen Energieausweisausstellern hat die NRW-Landesregierung am 17. Dezember 2009 mit dem Landes-Durchführungsgesetz zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG-DG NRW) neue Aufgaben beschert. Danach werden in Nordrhein-Westfalen - abweichend vom Bundesgesetz - die wesentlichen Überprüfungsaufgaben des EEWärmeG an private Sachkundige übertragen, nämlich an die Energieausweisersteller im Sinne des Paragrafen 21 der Energieeinsparverordnung.

    Inhaltlich geht es darum, zukünftig Nachweise über die Nutzung erneuerbarer Energien oder die gesetzeskonforme Umsetzung von Ersatzmaßnahmen zu prüfen. Nach dem EEWärmeG müssen die Eigentümer neu errichteter Gebäude deren Wärmeenergiebedarf in vorgegebenem Umfang durch die Nutzung von Erneuerbaren Energien decken. Darunter fallen die Solarenergie, die in Wärmepumpen nutzbare Umweltwärme, geothermische Energie und Biomasse in fester, flüssiger und gasförmiger Form. Daneben sind auch Ersatzmaßnahmen zulässig, wie die Nutzung von Abwärme oder Nah- oder Fernwärme. Auch eine besondere Wärmedämmung der Gebäudehülle kann als Ersatzmaßnahme gelten, wenn die Höchstwerte der Energieeinsparverordnung um mindestens 15% unterschritten werden.

    Bauherren müssen die Erfüllung der Anforderungen spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlagen nachweisen. Dazu beauftragen sie Sachkundige mit der Durchführung der nach dem EEWärmeG vorzunehmenden Überprüfungsaufgaben. Die Sachkundigen prüfen die Nachweise auf ihre Richtigkeit und bestätigen dem Bauherren formlos die Erfüllung der Pflicht nach Paragraf 3 Absatz 1 EEWärmeG. Beispiele für solche Nachweise sind je nach Energieträger die Bescheinigungen von Sachkundigen oder Anlagenherstellern, Fachbetriebsbescheinigungen und Abrechnungen der Brennstofflieferanten, wenn Biomasse genutzt wird.

    Die Vollzugsaufgaben der zuständigen Behörden beschränken sich damit auf die allgemeine Überwachung der gesetzlichen Pflichten bzw. konzentrieren sich auf die Fälle, in denen Kenntnisse vorliegen, dass das EEWärmeG bei der Bauausführung nicht eingehalten wird oder worden ist. Auch individuelle Befreiungen von der Nutzungspflicht nach dem EEWärmeG und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen obliegen ausschließlich den Behörden.

    Die Zulassung besonders qualifizierter handwerklicher Energieberater für die neuen Überwachungsaufgaben erkennt deren hohe Qualifikation an. Sie ist damit auch ein großer handwerkspolitischer Erfolg, zumal sich die Interessenverbände und Kammern der Architekten und Ingenieure im Gesetzgebungsverfahren für eine "handwerksfreie" Lösung stark gemacht hatten.

    Das EEWärmeG-DG NRW gibt es im Internet unter www.recht.nrw.de. Fragen beantwortet Dr. Volker Becker unter 0208 / 8 20 55-51.

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