Nordrhein-Westfälischer
Handwerkstag
Einstimmiger
Beschluss des Vorstandes des Nordrhein-Westfälischen
Handwerkstages
Mehr
Freiheit, mehr Flexibilität, mehr Ausbildung und Qualifikation:
Vorschläge zur
Modernisierung der Handwerksordnung
Mehr Freiheit
Der Wettbewerb der Tüchtigen
darf nirgendwo behindert werden. Das heißt: Wer kann, der darf.
Wer sich die entsprechenden Fähigkeiten angeeignet hat, muss den
handwerklichen Qualifikationsnachweis jederzeit sofort ablegen
können. Die Qualifikation ist das Entscheidende für den
Befähigungsnachweis und nicht der Weg dorthin.
Dies bedeutet, dass für
Könner alle Fristen und sonstigen bisherigen Voraussetzungen
wegfallen und sie sich ohne jede Verzögerung der Prüfung einer
staatlich eingesetzten unabhängigen Meisterprüfungskommission
stellen können.
Aber: Es geht um Könner. Wer
den Weg zur Könnerschaft über Ausbildung, Gesellenprüfung und
Praxis zur Meisterprüfung sucht, hat den Königsweg gewählt,
der unverändert seine zentrale Bedeutung behalten wird.
(Umsetzung: Entsprechende
Änderung von § 49 HwO)
Mehr Flexibilität
Wir wollen mit einem ganzen
Bündel von Maßnahmen die Flexibilität der Handwerksordnung
weiter erhöhen:
Stärkere Modularisierung
des Qualifikationswegs zum Befähigungsnachweis inkl. der
Anerkennung von Praxis-Bausteinen erfahrener Gesellen;
(Umsetzung: Die festgestellte Qualifikation ist
unabdingbar. Deshalb Ablehnung der in § 7 b des
Referentenentwurfes vorgesehenen qualifikationslosen
Ersitzung" von Berechtigungen zur Ausübung eines
Handwerks durch Zeitablauf. Stattdessen ist der Weg über
geprüfte Qualifikationen entweder durch die jederzeitige
voraussetzungslose Möglichkeit zur Ablegung der
Meisterprüfung (geänderter § 49 HwO), über das
Ausnahmebewilligungsverfahren (§ 8 HwO) oder über die
Anerkennung anderer gleichwertiger Qualifikationen zu gehen.
Unmittelbarer
Rechtsanspruch für Techniker und Industriemeister;
(Umsetzung: Über Änderung von § 7, Absatz 2
HwO)
Anerkennung von im Studium
erbrachten Nachweisen für Teile der Meisterprüfung;
(Umsetzung: Entsprechende neue Bestimmungen sind
in der HwO zu verankern.)
Nahtlose
Anschlussfähigkeit zwischen beruflicher Aus- und
Weiterbildung und akademischer Bildung;
(Umsetzung: Schaffung entsprechender Bestimmungen
in einschlägigen Gesetzen.)
Personenunternehmen
erfüllen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen, wenn sie
einen Meister oder anderen gleichwertig Qualifizierten als
fachlich-technischen Leiter in ihrem Handwerksbetrieb
beschäftigen;
(Umsetzung: Änderung der einschlägigen
Bestimmungen der HwO.)
Überprüfung der
Verzeichnisse der handwerklichen Berufe im
Sieben-Jahres-Abstand. Durch die Revision können sowohl
Berufe herausfallen, als auch Berufe neu in die Verzeichnisse
aufgenommen werden. Bei diesen Revisionen sollten nicht
allein die Kriterien der Gefahrenabwehr sowie des
Verbraucher- und Umweltschutzes, sondern auch die 1961 vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien Erhaltung des
Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks
sowie Sicherung des Nachwuchses für die gewerbliche
Wirtschaft für die Einordnung der Handwerke in die Anlage A
der Handwerksordnung maßgebend sein. Die Revisionsklausel
ist das geeignete Mittel, um sachlich unbegründete
Zementierungen zu vermeiden und die technische und
wirtschaftliche Entwicklung zeitnah nachzuvollziehen.
(Umsetzung: Einfügung entsprechender Bestimmungen
in der HwO (neue Paragraphen 20a, Absätze 1 bis 4 der HwO,
s. Anlage 1).)
Mehr Ausbildung und
Qualifikation
Der hohen Ausbildungsleistung
in den vollhandwerklichen Berufen muss ein starkes
Ausbildungsniveau in den zulassungsfreien Handwerken und in den
handwerksähnlichen Gewerben an die Seite gestellt werden. Das
bedeutet, dass für diese Gewerbe Ausbildungsordnungen und
Qualifizierungswege im Zusammenwirken mit Handwerkskammern und
Fachverbänden geschaffen werden können. Darüber hinaus müssen
die Handwerkskammern für alle Tätigkeiten, die in Unternehmen
durchgeführt werden, die ihrer Struktur nach denen der
zulassungsfreien Handwerke ähneln, Qualifizierungsangebote
entwickeln können, Prüfungsordnungen erlassen dürfen, die
einen entsprechenden Komplexitätsgrad des
Tätigkeitsfeldes vorausgesetzt bis hin zum Meister als
fakultative Bildungsoption führen. Auch für sog.
Anlerntätigkeiten und handwerksnahe Tätigkeiten, die einen
unverzichtbaren Teil des Handwerks darstellen, sind
Qualifizierungsangebote vorzuhalten.
(Umsetzung: Entsprechendes
Tätigwerden der Handwerkskammern und Fachverbände, Erfassung
sog. Anlerntätigkeiten und handwerksnaher Tätigkeiten für das
Handwerk über eine Generalklausel (neuer § 18 HwO, s. Anlage
2).)
Begründung
Wir brauchen nicht weniger,
sondern mehr Unternehmen in Deutschland. Wir brauchen nicht
weniger, sondern mehr qualifizierte Unternehmer und
Mitarbeiter in Deutschland, damit die Unternehmen und damit die
Arbeitsplätze sich im Wettbewerb behaupten können.
Deshalb müssen wir dort wo eine
nachhaltige, dauerhafte Existenzgründung nur geringe
Anforderungen an die Qualifikation stellt, soweit als möglich
die Existenzgründung entbürokratisieren.
Wo geprüfte Qualifikation die
Voraussetzung für eine Selbständigkeit ist, gilt der Grundsatz:
Freie Fahrt für alle Könner,
die ihr Können sofort und jederzeit unter Beweis stellen
können. Vor allem sind diejenigen, die sich der Anstrengung für
den Erwerb der Meisterqualifikation auf dem Königsweg
Lehrling-Geselle-Meister unterziehen, in jeder Beziehung zu
fördern (z.B. MeisterBafög). Die Modernisierung der
Handwerksordnung darf nicht etwa einer Dequalifizierung des
Unternehmernachwuchses Vorschub leisten. Merke: die
Meistervorbereitung ist das wichtigste Qualifizierungselement von
Prestige und Niveau außerhalb der akademischen Bildungsgänge.
Wir sollten alle Kräfte
mobilisieren, um auch in neuen Tätigkeitsfeldern, die keinen
Zulassungsvoraussetzungen unterliegen, strukturierte
Bildungsangebote zu entwickeln, damit neue Berufsbilder entstehen
können. Damit machen wir diese Unternehmen
ausbildungsfähig". Über die Qualifikationen, die wir
diesen Unternehmern als fakultative Bildungsoption anbieten,
schaffen wir die Voraussetzung für nachhaltige und dauerhafte
Arbeitsplätze.