Nordrhein-Westfälischer
Handwerkstag
NWHT aktuell
Reform der NRW Gemeindeordnung
(§ 107) Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen
Hintergrund:
Die Gemeindeordnungen der Bundesländer regeln unter anderem die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen. Grundsätzlich gilt in den Gemeindeordnungen - traditionell in unterschiedlichen Ausprägungen - das Subsidiaritätsprinzip: Güter und Leistungen sollen von der öffentlichen Hand nur dann erbracht werden, wenn es dafür einen öffentlichen Bedarf gibt, weil diese Güter und Leistungen nicht privat hergestellt werden können. Die alte Landesregierung hatte im Jahre 1999 diesen Grundsatz aufgeweicht. Hintergrund war die damals in einigen Großstädten gehegte Erwartung, man könne notleidende Kommunalfinanzen durch Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit entlasten.
Sachstand:
Am 24. Januar 2007 hat das Landeskabinett den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vorgelegt. Teil dieses Gesetzes ist auch die Novelle des § 107 der Gemeindeordnung, der die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung regelt. Die Anhörungen im Landtag finden am 14. und 15.8. und die 2. Lesung am 19. und 20.9. statt.
Nach dem Referentenentwurf sollen bei der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung künftig folgende Spielregeln gelten:
- Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert;
- Ebenfalls darf sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der dringende öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Für wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, die vor dem Datum der Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag zulässigerweise aufgenommen worden sind, gilt ein Bestandsschutz.
Bewertung:
Mit der Einfügung des Wortes „dringend“ sowie mit der Neufassung des Subsidiaritätsprinzips hat die Landesregierung den Vorrang der privaten Leistungserbringung vor der öffentlichen zum Ausdruck gebracht. Die Landesregierung setzt damit erneut ein positives Signal zugunsten von Handwerk und Mittelstand. Sie macht einen „Sündenfall“ der Vorgängerregierung in wesentlichen Teilen rückgängig.
Aufgrund des Bestandsschutzes und wegen der Tatsache, dass Energieversorgung, Wasserversorgung, öffentlicher Verkehr und das Betreiben von Telekommunikationsleitungsnetzen unverändert vom Subsidiaritätsprinzip ausgenommen sind, müsste der Referentenentwurf von kommunaler Seite eigentlich als maßvoller Schritt bewertet werden. Trotzdem wird gegen die Novelle des § 107 bereits heftig opponiert. Dabei werden Argumente vorgetragen, die offenkundig keine Grundlage haben. Beispielsweise wird argumentiert, dass die Stadtwerke Wettbewerbsnachteile erleiden würden, obwohl die Energieversorgung vom verschärften Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich ausgenommen ist.
Stellungnahme des nordrhein-westfälischen Handwerks;
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